Ohne Warnung trotz erkennbarer Untauglichkeit haftet der Unternehmer für das Misslingen.
Erkennt der Unternehmer, dass der vom Besteller beigestellte Stoff offenbar untauglich oder eine Anweisung offenbar unrichtig ist, muss er nach § 1168a ABGB warnen. Unterbleibt die Warnung, haftet er für das Misslingen des Werks und kann seinen Werklohn ganz oder teilweise verlieren. Diese Haftung greift auch dann, wenn ihn am Fehler selbst kein Verschulden trifft.
Lassen Sie prüfen, ob eine Warnung geschuldet war, ob sie unterblieb und welche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche daraus folgen. Sichern Sie die Korrespondenz zu Material und Anweisungen vollständig.