§ 17 Abs 1 ForstG knüpft an die Verwendung von Waldboden an. Wird eine Waldfläche für einen anderen Zweck verwendet, greift zunächst das gesetzliche Rodungsverbot. Für ein Bauprojekt ist daher der konkrete Flächenzweck zu beschreiben: Geht es um einen Baukörper, eine Zufahrt, eine dauerhafte Nebenfläche oder um eine andere Infrastruktur?
Die bloße Absicht, Bäume zu entfernen, beantwortet diese Frage noch nicht. Umgekehrt kann eine Rodungsfrage auch dann bestehen, wenn die Projektplanung die Fläche vor allem als Zufahrt oder Arbeitsfläche bezeichnet. Entscheidend ist, ob Waldboden dauerhaft einer anderen Verwendung zugeführt werden soll.
Der bestehende Beitrag zur Abgrenzung von Rodung und Baumfällung behandelt die angrenzenden Fragen zu einzelnen Bäumen, Baumschutz und Ersatzpflanzung. Dieser Beitrag bleibt auf die Bewilligungsentscheidung nach § 17 ForstG beschränkt.