Eine Werbetafel darf nicht einfach deshalb dauerhaft stehen bleiben, weil sie einmal aufgestellt wurde. Entscheidend sind der Bewilligungsbescheid, seine Befristung, Verlängerungen, Auflagen und die tatsächlich ausgeführte Anlage. Bei Änderungen von Größe, Standort, Beleuchtung oder Werbefunktion kann eine neue Prüfung erforderlich werden.
Eine allgemeine, für jeden Standort gleiche Entfernungspflicht oder ein einheitlicher Abbauzeitpunkt lässt sich aus der Bezeichnung Werbetafel nicht ableiten. Eine Entfernung kann sich aber aus einer ausgelaufenen oder nicht verlängerten Bewilligung, einer Auflage, einer nicht bewilligten Ausführung oder einem behördlichen Auftrag ergeben. Auch bei Aufgabe der Werbung sollte der Standort nicht ohne Prüfung zurückgelassen werden.
Vor dem Abbau sollten Fotos, der Zustand der Befestigung und die Frage dokumentiert werden, ob Fundamente, Leitungen oder Fassadenteile zurückzubauen sind. Umgekehrt sollte die Behörde kontaktiert werden, wenn ein Bescheid eine Wiederherstellung, eine Frist oder eine bestimmte Art der Entfernung vorsieht.