Bei Planungs- und Aufsichtsfehlern haftet der Planer nach dem Sachverständigenmaßstab des § 1299 ABGB.
Wer eine Kunst oder ein Gewerbe wie die Planung oder Bauaufsicht öffentlich ausübt, gibt damit zu erkennen, über die erforderliche überdurchschnittliche Sorgfalt und Fähigkeit zu verfügen und haftet damit für deren Fehlen. Maßgeblich ist der objektive Maßstab des Fachs nach § 1299 ABGB. Stammt der Schaden aus einem Planungs- oder Aufsichtsfehler, haftet der Planer.
Wusste der Besteller von der Unerfahrenheit des Fachmanns oder hätte er sie bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können, trifft auch ihn ein Mitverschulden. Lassen Sie deshalb prüfen, ob der Fehler der Planung zuzuordnen ist und wie weit der Sorgfaltsmaßstab reicht.