Baurecht
Schadenersatz

Architekten- und Planerhaftung am Bau: wer haftet bei Planungsfehlern

Architekten- und Planerhaftung am Bau: Wann der Planer nach § 1299 ABGB für Planungs- und Aufsichtsfehler haftet und wann der ausführende Unternehmer.

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30. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Am Bau zeigt sich ein Schaden oft erst spät: ein Riss in der tragenden Wand, Feuchtigkeit, wo keine sein dürfte, ein Detail, das nie funktionieren konnte. Für den Bauherrn stellt sich dann die zentrale Frage, wer dafür einzustehen hat, der Planer oder der ausführende Unternehmer.

Dieser Beitrag erklärt, wann der Architekt oder Planer für einen Schaden haftet und wann der ausführende Unternehmer. Im Mittelpunkt stehen der Sachverständigenmaßstab des § 1299 ABGB, die Beratungshaftung nach § 1300 ABGB sowie die Warnpflicht des § 1168a ABGB. Der Planungs- und Aufsichtsvertrag ist dabei ein Werkvertrag.

Wer früh dokumentiert und die Sphären sauber trennt, sichert die Grundlage für seine Ansprüche. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich vieles an der Frage, ob der Schaden aus der Planung und Aufsicht oder aus der Ausführung stammt. Häufig braucht es dafür ein Sachverständigengutachten.

Ihre Situation einordnen

Wer haftet für den Schaden an Ihrem Bau?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Ursache des Schadens und zur möglichen Pflichtverletzung. Sie erhalten eine erste Einordnung der Haftung von Planer und ausführendem Unternehmer.

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01 Frage 1

Stammt der Schaden aus der Planung und Bauaufsicht oder aus der Ausführung?

Planungs- und Aufsichtsfehler fallen in die Sphäre des Planers, Ausführungsfehler in die Sphäre des ausführenden Unternehmers. Häufig wirken beide Ursachen zusammen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei Planungs- und Aufsichtsfehlern haftet der Planer nach dem Sachverständigenmaßstab des § 1299 ABGB.

Wer eine Kunst oder ein Gewerbe wie die Planung oder Bauaufsicht öffentlich ausübt, gibt damit zu erkennen, über die erforderliche überdurchschnittliche Sorgfalt und Fähigkeit zu verfügen und haftet damit für deren Fehlen. Maßgeblich ist der objektive Maßstab des Fachs nach § 1299 ABGB. Stammt der Schaden aus einem Planungs- oder Aufsichtsfehler, haftet der Planer.

Wusste der Besteller von der Unerfahrenheit des Fachmanns oder hätte er sie bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können, trifft auch ihn ein Mitverschulden. Lassen Sie deshalb prüfen, ob der Fehler der Planung zuzuordnen ist und wie weit der Sorgfaltsmaßstab reicht.

02

Bei Ausführungsfehlern haftet der ausführende Unternehmer für seine Sphäre und seine eigene Warnpflicht.

Stammt der Schaden aus der Ausführung am Bau, haftet der ausführende Unternehmer für seine Sphäre. Ihn trifft zudem nach § 1168a ABGB eine eigene Warnpflicht: Er haftet für das Misslingen des Werks, wenn dieses auf offenbar untaugliches Material des Bestellers oder eine offenbar unrichtige Anweisung des Bestellers zurückgeht und er nicht gewarnt hat.

Ob der Mangel der Ausführung zuzuordnen ist und ob der Unternehmer seine Warnpflicht verletzt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine anwaltliche Prüfung klärt die Zuordnung und die Folgen für Gewährleistung und Schadenersatz.

03

Wirken Planungs- und Ausführungsfehler zusammen, kommt eine Solidarhaftung mit internem Regress in Betracht.

Wirken mehrere Ursachen aus verschiedenen Sphären zusammen, kann gegenüber dem Bauherrn eine Solidarhaftung von Planer und ausführendem Unternehmer bestehen. Der Bauherr kann sich dann an jeden der Verantwortlichen halten, während sich die Beteiligten den Schaden im Innenverhältnis durch Regress aufteilen.

Die Einordnung der Sphären verlangt in der Regel ein Sachverständigengutachten. Es ordnet die Ursachen der Planung, der Aufsicht oder der Ausführung zu und bildet die Grundlage für die Verteilung der Haftung. Lassen Sie die Zuordnung frühzeitig prüfen.

Der Sachverständigenmaßstab des § 1299 ABGB

Architekten und Planer unterliegen einem strengen Sorgfaltsmaßstab. Nach § 1299 ABGB gibt zu erkennen, über die nötige überdurchschnittliche Fähigkeit und Sorgfalt zu verfügen, wer sich öffentlich zu einer Kunst, einem Gewerbe oder einer Profession bekennt. Genau das tut ein Architekt oder Planer. Er haftet daher für das Fehlen dieser besonderen Sorgfalt.

Maßgeblich ist nicht das persönliche Können des Einzelnen, sondern der objektive Maßstab seines Fachs. Der Planer muss das leisten, was von einem durchschnittlichen Fachmann seiner Sparte erwartet werden darf. Bleibt er dahinter zurück und entsteht daraus ein Schaden, haftet er, auch wenn er sich subjektiv bemüht hat.

Eine Grenze zieht das Gesetz beim Mitverschulden des Bestellers. Wusste dieser von der Unerfahrenheit des Fachmanns oder hätte er sie bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können, trifft auch ihn ein Teil der Verantwortung. Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB schützt also nicht den Bauherrn, der sehenden Auges einen erkennbar ungeeigneten Planer beauftragt.

Warn- und Aufklärungspflicht nach § 1168a und § 1300 ABGB

Zum Sorgfaltsmaßstab tritt eine Warn- und Aufklärungspflicht. Nach § 1168a ABGB haftet der Unternehmer für das Misslingen des Werks, wenn dieses auf offenbar untauglichem Material des Bestellers oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers beruht und er nicht gewarnt hat. Diese Warnpflicht bindet in seinem Fachbereich analog auch den planenden und aufsichtsführenden Fachmann.

Der Planer muss also auf erkennbare Risiken hinweisen, die in seiner Sphäre liegen, etwa auf einen Mangel der Grundlagen, eine ungeeignete Vorgabe oder ein Detail, das so nicht funktionieren kann. Unterlässt er die gebotene Warnung, kann er für den daraus entstehenden Schaden haften, auch wenn die fehlerhafte Vorgabe nicht von ihm stammt.

Daneben regelt § 1300 ABGB die Beratungshaftung. Ein Sachverständiger haftet auch außerhalb eines Vertrags für den Schaden, den er durch einen fahrlässig erteilten unrichtigen Rat in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft gegen Belohnung verursacht. Wer wissentlich einen unrichtigen Rat erteilt, haftet weitergehend. Damit erfasst das Gesetz auch die fehlerhafte fachliche Auskunft des Planers.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Haftung folgt den Sphären. Der Planer haftet für Fehler der Planung und der Bauaufsicht, der ausführende Unternehmer für Fehler der Ausführung und für eigene Verletzungen seiner Warnpflicht. Stammt der Schaden eindeutig aus einer dieser Sphären, ist die Zuordnung klar und der jeweils Verantwortliche steht ein.

In der Praxis wirken jedoch oft mehrere Ursachen zusammen. Ein Planungsfehler trifft auf eine mangelhafte Ausführung, ein unterlassener Warnhinweis auf eine falsche Vorgabe. Lassen sich die Verursachungsanteile nicht trennen, kann gegenüber dem Bauherrn eine Solidarhaftung mehrerer Beteiligter bestehen. Der Bauherr kann sich dann an jeden Verantwortlichen halten.

Im Innenverhältnis teilen die Beteiligten den Schaden anschließend durch Regress nach ihren Anteilen auf. Die Einordnung der Sphären verlangt in der Regel ein Sachverständigengutachten, das die Ursachen der Planung, der Aufsicht oder der Ausführung zuordnet. Wie ein solches Gutachten den Streit ordnet, vertiefen wir im Beitrag zum Sachverständigengutachten im Baustreit.

Drei Haftungslagen

Wer bei welcher Ursache nach dem ABGB einsteht

Die Haftung am Bau folgt den Sphären von Planung, Aufsicht und Ausführung. Die folgende Übersicht ordnet die drei zentralen Lagen ein.

Haftung von Planer und ausführendem Unternehmer bei Schäden am Bau nach dem ABGB
Ursache Wer haftet Grundlage und Folge
Planung und Aufsicht Planungs- oder Aufsichtsfehler in der Sphäre des Planers Architekt oder Planer Sachverständigenmaßstab nach § 1299 ABGB, Haftung für fehlende überdurchschnittliche Sorgfalt
Ausführung Ausführungsfehler in der Sphäre des ausführenden Unternehmers Ausführender Unternehmer Haftung für die Ausführung und eigene Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB
Zusammenwirken Mehrere Ursachen aus verschiedenen Sphären wirken zusammen Planer und Unternehmer gemeinsam Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn mit internem Regress, Einordnung durch Sachverständigengutachten

Es handelt sich um Gewährleistungs- und Schadenersatzfragen nach dem ABGB. Der Planungs- und Aufsichtsvertrag ist ein Werkvertrag. Die Lagen können sich je nach Sachverhalt überschneiden.

Gewährleistung und Schadenersatz beim Werkvertrag

Die Haftung des Planers bewegt sich im Rahmen von Gewährleistung und Schadenersatz nach dem ABGB. Der Planungs- und Aufsichtsvertrag ist ein Werkvertrag. Erbringt der Planer ein mangelhaftes Werk, kommen die Gewährleistungsbehelfe in Betracht, daneben bei Verschulden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Für den Schadenersatz ist der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB entscheidend. Er bestimmt, ob der Planer die geschuldete Sorgfalt verletzt hat. Tritt der Schaden aus seiner Sphäre auf und hätte ein durchschnittlicher Fachmann ihn vermieden, liegt die Verletzung der Sorgfaltspflicht nahe.

Wie sich Gewährleistung und Schadenersatz bei Baumängeln zueinander verhalten und welche Fristen gelten, behandeln wir gesondert. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Schadenersatz am Bau sowie der Beitrag zu Gewährleistung und Schadenersatz bei Baumängeln.

Praxistipp: Sichern Sie von Beginn an die Planunterlagen, die Leistungsbeschreibung, den Schriftverkehr und die Aufsichtsprotokolle. Diese Unterlagen sind die Grundlage, um die Sphären von Planung, Aufsicht und Ausführung zu trennen. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Erste Schritte bei einem Schaden am Bau

Dokumentieren Sie den Schaden umfassend: Fotos vom Schadensbild, das Datum der Entdeckung, die Planunterlagen und den Schriftverkehr mit Planer und Unternehmer. Halten Sie fest, welche Vorgaben gemacht wurden und wer welche Leistung erbracht hat. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage jeder Zuordnung.

Versuchen Sie, die mutmaßliche Ursache einzugrenzen: Liegt der Fehler in der Planung, in der Bauaufsicht oder in der Ausführung. Oft lässt sich das ohne Fachwissen nicht beantworten. Dann ist ein Sachverständigengutachten der Schlüssel, um die Verursachungsanteile sauber zu trennen.

Reagiert die Gegenseite nicht oder bleibt die Zuordnung strittig, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Eine anwaltliche Einschätzung klärt, ob Planer oder Unternehmer haften, ob eine Solidarhaftung in Betracht kommt und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen. Hilfreich ist auch der Beitrag zur Warnpflicht des Bauunternehmers bei Mehrkosten und Mängeln.

FAQ

Architekten- und Planerhaftung am Bau.

Nach welchem Maßstab haftet ein Architekt oder Planer? +

Architekten und Planer haften nach dem Sachverständigenmaßstab des § 1299 ABGB. Wer sich öffentlich zu einer Kunst oder Profession bekennt, gibt zu erkennen, über die nötige überdurchschnittliche Sorgfalt und Fähigkeit zu verfügen und haftet damit für deren Fehlen. Maßgeblich ist der objektive Maßstab seines Fachs.

Haftet der Planer oder der ausführende Unternehmer? +

Die Haftung folgt den Sphären. Der Planer haftet für Fehler der Planung und Bauaufsicht, der ausführende Unternehmer für Ausführungsfehler und für eigene Verletzungen seiner Warnpflicht nach § 1168a ABGB. Wirken mehrere Ursachen zusammen, kann gegenüber dem Bauherrn eine Solidarhaftung mit internem Regress bestehen.

Warum braucht es oft ein Sachverständigengutachten? +

Lassen sich die Verursachungsanteile von Planung, Aufsicht und Ausführung nicht ohne Weiteres trennen, ist ein Sachverständigengutachten der Schlüssel. Es ordnet die Ursachen den Sphären zu und bildet die Grundlage, um die Haftung zwischen Planer und Unternehmer zu verteilen.

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