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Bäume, Äste und Wurzeln an der Grundgrenze: das Selbsthilferecht

Überhängende Äste und eindringende Wurzeln des Nachbarbaums: Wann das Selbsthilferecht des § 422 ABGB erlaubt, sie selbst zu entfernen und wer die Kosten trägt.

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25. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Der Baum des Nachbarn wächst über Jahre und plötzlich bestimmt er die Grenze mit: Äste ragen über den Zaun, Laub fällt auf die Terrasse und Wurzeln heben das Pflaster. Viele Grundeigentümer fragen sich, ob sie selbst zur Säge greifen dürfen oder zuerst den Nachbarn auffordern müssen.

Dieser Beitrag erklärt, wann Sie überhängende Äste und eindringende Wurzeln eines Nachbarbaums selbst beseitigen dürfen, wer die Kosten trägt und wo die Grenzen liegen. Im Mittelpunkt steht das Selbsthilferecht des § 422 ABGB sowie die Sonderregel des § 364 Abs 3 ABGB beim Entzug von Licht oder Luft.

Wer fachgerecht vorgeht und den Baum schont, sichert sein Recht und vermeidet Haftung. Wer unsachgemäß schneidet, riskiert Ersatzansprüche des Nachbarn. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich vieles an der sauberen Trennung zwischen Selbsthilfe, Kostenteilung und behördlichem Baumschutz.

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01 Frage 1

Reichen Wurzeln oder Äste des Nachbarbaums tatsächlich auf oder über Ihren Grund?

Das Selbsthilferecht des § 422 ABGB setzt einen körperlichen Übergriff voraus: Wurzeln im eigenen Boden oder Äste, die in Ihren Luftraum ragen. Geht es um Licht oder Luft, gilt § 364 Abs 3 ABGB.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beim bloßen Überhang dürfen Sie nach § 422 ABGB selbst eingreifen, tragen die Kosten aber selbst.

Reichen Wurzeln eines Nachbarbaums in Ihren Boden oder ragen Äste in Ihren Luftraum, dürfen Sie diese nach § 422 ABGB selbst entfernen oder abschneiden und die abgeschnittenen Äste auch verwenden. Eine vorherige Aufforderung an den Nachbarn ist dafür nicht nötig. Wichtig ist nur, dass Sie fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen.

Liegt kein Schaden vor und droht auch keiner, tragen Sie die Kosten der Beseitigung selbst. Gehen Sie unsachgemäß vor und schädigen Sie den Baum, können Sie sich gegenüber dem Nachbarn ersatzpflichtig machen. Im Zweifel klärt eine anwaltliche Einschätzung den richtigen Weg.

02

Ist ein Schaden eingetreten oder droht er, ersetzt der Baumeigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten.

Auch bei drohendem oder eingetretenem Schaden dürfen Sie Wurzeln und Äste nach § 422 ABGB selbst beseitigen. Hier greift jedoch eine andere Kostenregel: Ist durch den Übergriff ein Schaden eingetreten oder droht er, hat der Eigentümer des Baums die Hälfte der notwendigen Kosten der Beseitigung zu ersetzen.

Halten Sie deshalb fest, welcher Schaden droht oder schon entstanden ist und welche Kosten die fachgerechte Beseitigung verursacht. Diese Dokumentation ist die Grundlage für die Kostenteilung. Eine anwaltliche Prüfung klärt, in welcher Höhe der Nachbar beizutragen hat.

03

Beim Entzug von Licht oder Luft durch große Bäume kommt eine Untersagung nach § 364 Abs 3 ABGB in Betracht.

Geht es nicht um einen körperlichen Übergriff, sondern darum, dass die Bäume des Nachbarn Ihnen Licht oder Luft entziehen, gilt § 364 Abs 3 ABGB. Sie können den Entzug von Licht oder Luft untersagen lassen, soweit er das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung Ihrer Liegenschaft führt.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Maßgeblich ist also nicht jeder Schattenwurf, sondern eine Beeinträchtigung über das ortsübliche Maß hinaus, die zugleich unzumutbar ist. Lassen Sie prüfen, ob diese hohe Schwelle in Ihrem Fall erreicht ist.

04

Steht der Baum unter Baumschutz, kann vor dem Schnitt eine behördliche Genehmigung nötig sein.

Das Selbsthilferecht des § 422 ABGB lässt naturschutz- und baumschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder unberührt. Unterliegt der Baum einem Baumschutz, etwa nach einer Baumschutzverordnung, kann vor dem Entfernen von Wurzeln oder dem Schneiden von Ästen eine behördliche Genehmigung erforderlich sein.

Klären Sie deshalb vor jedem Eingriff, ob für den konkreten Baum eine Genehmigungspflicht besteht. Wer ohne erforderliche Genehmigung schneidet, riskiert verwaltungsrechtliche Folgen. Eine anwaltliche Prüfung verbindet das zivilrechtliche Selbsthilferecht mit den örtlichen Baumschutzregeln.

Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB

Den Kern bildet § 422 ABGB in der Fassung des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004. Danach darf jeder Grundeigentümer die in seinen Boden eindringenden Wurzeln eines fremden Baums oder einer anderen Pflanze aus dem Boden entfernen und die in seinen Luftraum ragenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Das Gesetz gibt Ihnen damit ein eigenes Recht zur Selbsthilfe.

Das bedeutet, dass Sie für den Eingriff keine vorherige Aufforderung an den Nachbarn und keine gerichtliche Entscheidung brauchen. Sie dürfen tätig werden, sobald Wurzeln in Ihren Boden eindringen oder Äste in Ihren Luftraum ragen. Die abgeschnittenen Äste dürfen Sie nach dem Gesetz auch behalten und benützen.

Wichtig ist die Reichweite: Das Selbsthilferecht erfasst nur den tatsächlichen Übergriff auf oder über Ihren Grund. Es berechtigt nicht dazu, den Baum auf dem Nachbargrund zu beschneiden oder gar zu fällen. Die Grundgrenze bildet zugleich die Grenze Ihres Eingriffsrechts.

Fachgerechtes Vorgehen und die Kostenregel

Das Selbsthilferecht gilt nicht schrankenlos. § 422 ABGB verlangt, dass Sie fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen. Wer Wurzeln oder Äste unsachgemäß entfernt und dadurch den Baum schädigt, überschreitet die Grenzen des Selbsthilferechts und kann sich gegenüber dem Nachbarn ersatzpflichtig machen.

Bei den Kosten unterscheidet das Gesetz danach, ob ein Schaden vorliegt. Im Grundfall trägt der Grundeigentümer, der das Selbsthilferecht ausübt, die Kosten der Beseitigung selbst. Wer also nur den lästigen Überhang beseitigt, ohne dass ein Schaden droht oder eingetreten ist, kommt für den Schnitt selbst auf.

Anders liegt es, wenn durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden eingetreten ist oder droht. Dann hat der Eigentümer des Baums oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Diese Kostenteilung ist häufig der erste Punkt, den eine anwaltliche Prüfung klärt.

Entzug von Licht oder Luft nach § 364 Abs 3 ABGB

Nicht jeder Konflikt um Nachbarbäume lässt sich mit der Selbsthilfe lösen. Geht es nicht um einen körperlichen Übergriff, sondern darum, dass große Bäume Ihnen Licht oder Luft nehmen, gilt § 364 Abs 3 ABGB. Danach kann ein Grundeigentümer auch den Entzug von Licht oder Luft durch die Bäume oder anderen Pflanzen des Nachbarn untersagen.

Die Schwelle ist allerdings hoch. Untersagt werden kann der Entzug nur, soweit er das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft führt. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Nicht jeder Schatten und nicht jede Sichtbehinderung genügt.

Unberührt bleiben die naturschutz- und baumschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. Steht der Baum unter Baumschutz, kann vor jedem Schnitt eine behördliche Genehmigung erforderlich sein. Prüfen Sie deshalb vor einem Eingriff, ob für den konkreten Baum eine Genehmigungspflicht besteht.

Drei Wege an der Grundgrenze

Welcher Anspruch bei welcher Lage in Betracht kommt

Das ABGB unterscheidet je nach Art des Konflikts mit dem Nachbarbaum. Die folgende Übersicht ordnet die drei zentralen Wege ein.

Ansprüche bei Bäumen, Ästen und Wurzeln an der Grundgrenze nach dem ABGB
Lage Voraussetzung Rechtsfolge
Selbsthilfe Wurzeln oder Äste auf eigenem Grund (§ 422 ABGB) Tatsächlicher Übergriff, fachgerechtes Vorgehen und möglichste Schonung der Pflanze Eigenes Recht zur Entfernung der Wurzeln und Äste, Kosten grundsätzlich selbst
Kostenteilung Schaden eingetreten oder drohend (§ 422 ABGB) Durch Wurzeln oder Äste ist ein Schaden eingetreten oder droht Baumeigentümer ersetzt die Hälfte der notwendigen Kosten
Untersagung Entzug von Licht oder Luft (§ 364 Abs 3 ABGB) Überschreitung des Maßes des § 364 Abs 2 ABGB und unzumutbare Beeinträchtigung, beide zusammen Anspruch auf Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft

Naturschutz- und baumschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt und können vor dem Schnitt eine Genehmigung verlangen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Das Selbsthilferecht des § 422 ABGB ist von einem Schadenersatzanspruch zu unterscheiden. Es erlaubt Ihnen, eindringende Wurzeln und überhängende Äste zu beseitigen. Ob daneben ein Anspruch auf Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens besteht, etwa weil Wurzeln eine Leitung beschädigt haben, ist eine eigene Frage.

Gerade beim Schaden zeigt sich die Bedeutung des fachgerechten Vorgehens. Wer beim Beseitigen den Baum schädigt, kann selbst zum Ersatz verpflichtet sein. Handeln Sie deshalb sorgfältig und sichern Sie den Zustand vor und nach dem Schnitt mit Fotos. Mehr zu Ersatzfragen am Bau finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Schadenersatz am Bau.

Bevor Sie zur Säge greifen, klären Sie den Baumschutz. Naturschutz- und baumschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben vom Selbsthilferecht unberührt und können eine vorherige Genehmigung verlangen. Wer ohne erforderliche Genehmigung schneidet, riskiert verwaltungsrechtliche Folgen.

Praxistipp: Halten Sie den Übergriff von Wurzeln und Ästen vor dem Schnitt mit Fotos und Datum fest, gehen Sie fachgerecht vor und klären Sie eine etwaige Baumschutzgenehmigung. Diese Schritte sichern Ihr Selbsthilferecht und vermeiden Haftung. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Sie als betroffener Grundeigentümer tun sollten

Halten Sie zunächst fest, ob Wurzeln in Ihren Boden eindringen oder Äste in Ihren Luftraum ragen. Sichern Sie den Übergriff mit Fotos und notieren Sie, ob bereits ein Schaden eingetreten ist oder droht. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Selbsthilfe und für die Frage der Kostenteilung.

Prüfen Sie vor jedem Schnitt, ob der Baum unter Baumschutz steht und eine behördliche Genehmigung nötig ist. Gehen Sie beim Beseitigen fachgerecht vor und schonen Sie die Pflanze möglichst. So bleiben Sie im Rahmen des § 422 ABGB und vermeiden eine Ersatzpflicht gegenüber dem Nachbarn.

Ist ein Schaden eingetreten oder droht er oder geht es um den Entzug von Licht oder Luft, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Eine anwaltliche Einschätzung klärt rasch, welcher Weg trägt. Wie das Nachbarrecht bei Einwirkungen wirkt, vertiefen wir im Beitrag zu Nachbarrecht, Baustelle und Immissionen.

FAQ

Bäume, Äste und Wurzeln an der Grundgrenze.

Darf ich überhängende Äste des Nachbarbaums selbst abschneiden? +

Ja. Nach § 422 ABGB dürfen Sie Äste, die in Ihren Luftraum ragen, abschneiden oder sonst benützen und in Ihren Boden eindringende Wurzeln entfernen. Eine vorherige Aufforderung an den Nachbarn ist nicht nötig. Sie müssen jedoch fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen.

Wer trägt die Kosten der Beseitigung? +

Grundsätzlich tragen Sie als Grundeigentümer, der das Selbsthilferecht ausübt, die Kosten der Beseitigung selbst. Ist durch die Wurzeln oder Äste jedoch ein Schaden eingetreten oder droht er, hat der Eigentümer des Baums die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

Was kann ich tun, wenn die Bäume mir Licht und Luft nehmen? +

Beim Entzug von Licht oder Luft gilt § 364 Abs 3 ABGB. Sie können den Entzug untersagen lassen, soweit er das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen und der Baumschutz bleibt unberührt.

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