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Grenzeinrichtungen, Zaun und Grenzmauer: Eigentum, Erhaltung und Kosten

Zaun, Grenzmauer und Hecke: Wann § 854 ABGB gemeinschaftliches Eigentum vermutet und wie § 855 ABGB Nutzung, Erhaltung und Kosten verteilt.

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24. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke trennt Ihr Grundstück vom Nachbargrund. Solange alles in Ordnung ist, denkt niemand daran. Sobald aber der Zaun morsch wird, die Mauer Risse bekommt oder eine Reparatur ansteht, stellt sich die Frage: Wem gehört die Einrichtung und wer muss sie erhalten und bezahlen?

Dieser Beitrag erklärt, wann eine Grenzeinrichtung gemeinschaftliches Eigentum beider Nachbarn ist, wann sie allein einem Eigentümer gehört und wie Nutzung, Erhaltung und Kosten verteilt werden. Im Mittelpunkt stehen § 854 und § 855 ABGB sowie die Frage der Einfriedung nach § 858 ABGB.

Wer früh klärt, wo die Grenze verläuft und wem die Einrichtung gehört, vermeidet Streit über Reparaturen und Kosten. Wer zuwartet, riskiert, dass aus einer kleinen Reparatur ein langer Nachbarschaftskonflikt wird. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich die Klärung, bevor gebaut oder abgerissen wird.

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Wem gehört die Grenzeinrichtung in Ihrem Fall?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Lage und zu möglichen Zeichen an der Einrichtung. Sie erhalten eine erste Einordnung von Eigentum, Erhaltung und Kosten.

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01 Frage 1

Steht die Einrichtung auf der Grenze oder zur Gänze auf einem Grund?

Nur eine Einrichtung auf der Grenzlinie löst die Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 854 ABGB aus. Eine Anlage zur Gänze auf einem Grund gehört allein diesem Eigentümer.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne gegenteilige Zeichen gilt die Grenzeinrichtung nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum.

Steht ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke auf der Grenze und fehlen Zeichen wie Wappen oder Aufschriften, gilt die Einrichtung nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum beider Nachbarn. Die Vermutung ist widerlegbar, doch wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen. Bis dahin tragen beide die Einrichtung gemeinsam.

Aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgt, dass Nutzung, Erhaltung und Kosten beide Seiten betreffen. § 855 ABGB regelt, wie weit jeder eine gemeinsame Mauer auf seiner Seite nutzen darf. Bei Streit über Erhaltung oder Kosten klärt eine anwaltliche Prüfung Ihre Rechte und Pflichten.

02

Eine Einrichtung zur Gänze auf einem Grund oder mit Zeichen für Alleineigentum gehört allein einem Eigentümer.

Eine Hecke, ein Zaun oder eine Mauer zur Gänze auf einem Grund ist Alleineigentum dieses Eigentümers. Auch eine Einrichtung auf der Grenze kann allein einem Nachbarn gehören, wenn Zeichen wie Wappen oder Aufschriften die Vermutung des § 854 ABGB widerlegen. Dann trägt dieser Eigentümer Erhaltung und Kosten allein.

Wer Alleineigentum behauptet, sollte die Belege sichern, etwa alte Pläne, Lichtbilder oder die Lage der Einrichtung. Bei der Einordnung zwischen gemeinsamer und alleiniger Einrichtung hilft eine anwaltliche Einschätzung, bevor ein Streit eskaliert.

03

Ist die Grenze unkenntlich oder strittig, wird sie nach § 851 ABGB berichtigt.

Sind die Grenzen wirklich unkenntlich geworden oder strittig, werden sie nach § 851 ABGB nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Lässt sich auch dieser nicht feststellen, weist das Gericht den strittigen Streifen nach billigem Ermessen zu. Jede Partei kann ihr besseres Recht zudem im ordentlichen Verfahren verfolgen.

Bevor über Zaun oder Mauer gestritten wird, muss daher feststehen, wo die Grenze verläuft. Sichern Sie alte Pläne, Vermessungsunterlagen und Anhaltspunkte für den bisherigen Besitzstand. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob eine Grenzberichtigung oder ein Verfahren über das Eigentum der richtige Weg ist.

Was Grenzeinrichtungen sind und die Vermutung des § 854 ABGB

Grenzeinrichtungen sind Anlagen, die zwei benachbarte Grundstücke voneinander trennen. Dazu zählen nach dem ABGB Zäune, Hecken, Mauern, Erdfurchen, Scheidewände und ähnliche Einrichtungen. Sie stehen auf der Grenzlinie und dienen beiden Nachbarn als Einordnung ihrer Liegenschaften.

Für solche Einrichtungen stellt § 854 ABGB eine Vermutung auf. Grenzeinrichtungen zwischen zwei benachbarten Grundstücken gelten als gemeinschaftliches Eigentum beider Nachbarn, sofern nicht Zeichen wie Wappen, Aufschriften oder andere Beweise das Gegenteil belegen. Die Vermutung greift also immer dann, wenn nichts auf Alleineigentum hindeutet.

Wichtig ist, dass diese Vermutung widerlegbar ist. Wer behauptet, die Einrichtung gehöre allein ihm, muss das beweisen, etwa durch Wappen, Aufschriften oder andere Anhaltspunkte. Gelingt der Beweis nicht, bleibt es beim gemeinschaftlichen Eigentum. Eine Hecke oder ein Zaun zur Gänze auf einem Grund hingegen löst die Vermutung gar nicht aus, sondern ist von vornherein Alleineigentum.

Nutzung, Erhaltung und Kosten nach § 855 ABGB

Ist eine Grenzeinrichtung gemeinschaftliches Eigentum, betrifft ihre Nutzung beide Nachbarn. § 855 ABGB regelt für eine gemeinsame Mauer, wie weit jeder sie nutzen darf. Jeder Miteigentümer darf die gemeinsame Mauer auf seiner Seite bis zur halben Dicke nutzen, etwa für Vertiefungen oder Schränke, solange er die Mauer nicht gefährdet und den Nachbarn an der Nutzung seiner Seite nicht hindert.

Aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgt auch, dass Erhaltung und Kosten beide Seiten betreffen. Eine wirklich gemeinsame Einrichtung ist der Logik des Miteigentums entsprechend gemeinsam zu erhalten und zu tragen. Eine reine Eigeneinrichtung auf eigenem Grund hingegen ist allein Sache des jeweiligen Eigentümers, der sie errichtet hat und erhält.

Bevor eine Reparatur oder ein Umbau ansteht, lohnt sich daher der Blick auf die Eigentumslage. Gehört die Einrichtung beiden, sind Abstimmung und Kostenteilung geboten. Gehört sie allein einem, trägt dieser die Kosten allein. Bei Streit über Nutzung oder Kostentragung klärt eine anwaltliche Prüfung, welche Regel im Einzelfall greift.

Die Einfriedung nach § 858 ABGB und der Grenzstreit nach § 851 ABGB

Eine allgemeine Pflicht, sein Grundstück einzufrieden, kennt das Gesetz nicht. § 858 ABGB verpflichtet aber jeden Eigentümer, für die notwendige Abscheidung auf der rechten Seite seines Haupteingangs zu sorgen. Wer dieser Pflicht nachkommt, errichtet die Einrichtung dort auf eigene Verantwortung, soweit sie nur ihn betrifft.

Bei den Kosten ist zu unterscheiden. Die Kosten einer wirklich gemeinsamen Einrichtung sind der Logik des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend zu teilen. Eine reine Eigeneinrichtung auf eigenem Grund ist dagegen allein Sache dessen, der sie errichtet. Wer also nur auf seinem Grund einen Zaun setzt, trägt ihn allein und kann den Nachbarn nicht ohne Weiteres an den Kosten beteiligen.

Streiten Nachbarn über den Verlauf der Grenze selbst, greift § 851 ABGB. Sind die Grenzen wirklich unkenntlich geworden oder strittig, werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Lässt sich auch dieser nicht feststellen, weist das Gericht den strittigen Streifen nach billigem Ermessen zu. Jede Partei kann ihr besseres Recht zudem im ordentlichen Verfahren verfolgen. Mehr zu Bäumen und Hecken an der Grenze lesen Sie im Beitrag zu Bäumen, Wurzeln und Ästen an der Grundgrenze.

Drei Konstellationen

Welche Regel bei welcher Einrichtung greift

Das ABGB unterscheidet je nach Lage und Eigentum der Einrichtung. Die folgende Übersicht ordnet die drei zentralen Konstellationen ein.

Eigentum, Erhaltung und Kosten von Grenzeinrichtungen nach dem ABGB
Konstellation Voraussetzung Rechtsfolge
Gemeinsame Einrichtung Einrichtung auf der Grenze ohne gegenteilige Zeichen (§ 854, § 855 ABGB) Vermutung gemeinschaftlichen Eigentums, widerlegbar Gemeinsame Nutzung, Erhaltung und Kostenteilung
Alleinige Einrichtung Einrichtung zur Gänze auf eigenem Grund oder Zeichen für Alleineigentum Vermutung greift nicht oder ist widerlegt Alleineigentum, Erhaltung und Kosten allein
Unklare Grenze Grenze unkenntlich oder strittig (§ 851 ABGB) Festsetzung nach letztem ruhigem Besitzstand Berichtigung, sonst Zuweisung nach billigem Ermessen

Eine Hecke oder ein Baum zur Gänze auf einem Grund ist stets Alleineigentum. Nur eine Einrichtung auf der Grenzlinie löst die Vermutung des § 854 ABGB aus.

Baum und Hecke auf eigenem Grund oder auf der Grenze

Bei Bäumen und Hecken kommt es auf die Lage an. Ein Baum oder eine Hecke zur Gänze auf einem Grundstück gepflanzt ist Alleineigentum dieses Eigentümers. Der Nachbar hat daran keinen Anteil, auch wenn Äste oder Schatten auf seine Seite reichen. Die Vermutung des § 854 ABGB greift hier nicht, weil die Einrichtung nicht auf der Grenze steht.

Anders liegt es bei einer Hecke oder einem Strauch auf der Grenzlinie selbst. Steht die Einrichtung wirklich auf der Grenze, gilt sie nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum, sofern keine Zeichen das Gegenteil belegen. Erhaltung und Kosten betreffen dann beide Nachbarn, wie bei einem gemeinsamen Zaun oder einer gemeinsamen Mauer.

Wer pflanzt oder einen Zaun setzt, sollte daher die Lage zur Grenze bedenken. Eine Einrichtung knapp auf der eigenen Seite bleibt Alleineigentum, eine Einrichtung auf der Grenze wird gemeinsam. Diese kleine Differenz entscheidet darüber, wer später erhält und zahlt. Eine anwaltliche Einschätzung hilft, die Lage richtig zu beurteilen.

Praxistipp: Halten Sie vor jeder Reparatur fest, ob die Einrichtung auf der Grenze oder auf Ihrem Grund steht und ob Zeichen wie Wappen oder Aufschriften vorhanden sind. Sichern Sie Fotos und alte Pläne. Diese Klärung entscheidet über Eigentum und Kosten. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Sie bei Streit um eine Grenzeinrichtung tun sollten

Klären Sie zuerst die Lage: Steht die Einrichtung auf der Grenze oder zur Gänze auf einem Grund? Sichern Sie Fotos, alte Pläne und etwaige Vermessungsunterlagen. Achten Sie auf Zeichen wie Wappen oder Aufschriften, die für Alleineigentum sprechen könnten. Diese Klärung ist die Grundlage jeder weiteren Beurteilung.

Suchen Sie das Gespräch mit dem Nachbarn und halten Sie eine Einigung über Reparatur und Kosten schriftlich fest. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sind Abstimmung und Kostenteilung geboten. Bei alleiniger Einrichtung trägt der Eigentümer die Kosten allein. Bleibt eine Einigung aus, prüfen Sie, welcher rechtliche Weg trägt.

Ist die Grenze selbst strittig oder reagiert die Gegenseite nicht, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Eine anwaltliche Einschätzung klärt, ob es um Eigentum, Erhaltung, Kosten oder den Grenzverlauf geht. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Schadenersatz am Bau.

FAQ

Grenzeinrichtungen, Zaun und Grenzmauer.

Wem gehört der Zaun zwischen meinem und dem Nachbargrund? +

Steht der Zaun auf der Grenze, gilt er nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum beider Nachbarn, sofern keine Zeichen wie Wappen oder Aufschriften das Gegenteil belegen. Die Vermutung ist widerlegbar. Steht der Zaun zur Gänze auf Ihrem Grund, ist er hingegen Ihr Alleineigentum.

Wer muss eine gemeinsame Grenzmauer erhalten und bezahlen? +

Ist die Mauer gemeinschaftliches Eigentum, betreffen Erhaltung und Kosten der Logik des Miteigentums entsprechend beide Nachbarn. Jeder darf die Mauer nach § 855 ABGB auf seiner Seite bis zur halben Dicke nutzen, solange er sie nicht gefährdet und den Nachbarn nicht hindert. Eine reine Eigeneinrichtung auf eigenem Grund trägt dagegen der Eigentümer allein.

Muss ich mein Grundstück überhaupt einzäunen? +

Eine allgemeine Pflicht zur Einfriedung kennt das Gesetz nicht. § 858 ABGB verpflichtet jeden Eigentümer aber, für die notwendige Abscheidung auf der rechten Seite seines Haupteingangs zu sorgen. Ist die Grenze selbst strittig, wird sie nach § 851 ABGB nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt.

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