Ohne gegenteilige Zeichen gilt die Grenzeinrichtung nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum.
Steht ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke auf der Grenze und fehlen Zeichen wie Wappen oder Aufschriften, gilt die Einrichtung nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum beider Nachbarn. Die Vermutung ist widerlegbar, doch wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen. Bis dahin tragen beide die Einrichtung gemeinsam.
Aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgt, dass Nutzung, Erhaltung und Kosten beide Seiten betreffen. § 855 ABGB regelt, wie weit jeder eine gemeinsame Mauer auf seiner Seite nutzen darf. Bei Streit über Erhaltung oder Kosten klärt eine anwaltliche Prüfung Ihre Rechte und Pflichten.