Beim Entzug der Stütze ohne genügende Vorsorge greift § 364b ABGB.
Wird auf dem Nachbargrund so tief gegraben oder vertieft, dass Ihrem Boden oder Gebäude die erforderliche Stütze entzogen wird, darf dies nur mit genügender anderweitiger Befestigung geschehen. Unterbleibt diese Sicherung, können Sie nach § 364b ABGB die Unterlassung verlangen. Trifft den Bauführer ein Verschulden, kommt zusätzlich Schadenersatz in Betracht.
Sichern Sie zuerst den Zustand Ihres Gebäudes vor und während der Arbeiten. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob eine Aufforderung an den Nachbarn oder ein gerichtlicher Schritt der richtige Weg ist.