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Baugrube und Vertiefung am Nachbargrund: Schutz vor Setzungsschäden

Vertiefung am Nachbargrund und Entzug der Stütze: Wann § 364b ABGB vor Setzungsschäden schützt und wann ein Geldausgleich bleibt.

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26. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Auf dem Nachbargrund entsteht ein Neubau und dafür wird eine tiefe Baugrube ausgehoben. Wenige Wochen später zeigen sich Risse im Mauerwerk, Türen klemmen und der Boden senkt sich. Viele Eigentümer fragen sich, ob sie solche Setzungsschäden hinnehmen müssen und wer dafür einzustehen hat.

Dieser Beitrag erklärt, wann eine Vertiefung am Nachbargrund Ihrem Gebäude die notwendige Stütze entzieht, welche Vorsorge der Bauführer treffen muss und welche Ansprüche Ihnen zustehen. Im Mittelpunkt steht § 364b ABGB sowie die Wertung des § 364a ABGB bei genehmigter Bauführung.

Wer früh und nachweisbar den Zustand seines Gebäudes sichert, schafft die Grundlage für seine Ansprüche. Wer zuwartet, bis die Baugrube verfüllt ist, riskiert, dass die Ursache der Setzung später nicht mehr belegbar ist. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich vieles schon, bevor und während der Aushub läuft.

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Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Entzug der Stütze und zur Genehmigungslage. Sie erhalten eine erste Einordnung Ihrer nachbarrechtlichen Möglichkeiten.

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01 Frage 1

Entzieht die Baugrube oder Vertiefung am Nachbargrund Ihrem Boden oder Gebäude die notwendige Stütze?

Wird so tief gegraben oder vertieft, dass Ihrem Grund oder Gebäude die erforderliche Stütze entzogen wird, greift § 364b ABGB. Ohne genügende anderweitige Befestigung darf das nicht geschehen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beim Entzug der Stütze ohne genügende Vorsorge greift § 364b ABGB.

Wird auf dem Nachbargrund so tief gegraben oder vertieft, dass Ihrem Boden oder Gebäude die erforderliche Stütze entzogen wird, darf dies nur mit genügender anderweitiger Befestigung geschehen. Unterbleibt diese Sicherung, können Sie nach § 364b ABGB die Unterlassung verlangen. Trifft den Bauführer ein Verschulden, kommt zusätzlich Schadenersatz in Betracht.

Sichern Sie zuerst den Zustand Ihres Gebäudes vor und während der Arbeiten. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob eine Aufforderung an den Nachbarn oder ein gerichtlicher Schritt der richtige Weg ist.

02

Bei behördlich genehmigter Bauführung kommt ein Geldausgleich in Anlehnung an § 364a ABGB in Betracht.

Beruht die schädigende Bauführung auf einer behördlichen Genehmigung und ließ sich der Schaden trotz der Bewilligung nicht verhindern, wenden die Gerichte die Wertung des § 364a ABGB sinngemäß an. An die Stelle der Untersagung tritt dann ein verschuldensunabhängiger Ausgleich in Geld. Sie müssen kein Fehlverhalten nachweisen, sondern den eingetretenen Schaden belegen.

Lassen Sie prüfen, ob die Bauführung tatsächlich genehmigt war und in welcher Höhe ein nachbarrechtlicher Ausgleich gebührt. Die Bewertung des Schadens ist häufig der zentrale Streitpunkt.

03

Sind Risse oder Setzungen sichtbar, zählt die rasche Beweissicherung.

Zeigen sich bereits Risse oder Setzungen an Ihrem Gebäude, ist die rechtzeitige Beweissicherung entscheidend. Der Zusammenhang zwischen der Vertiefung und dem Schaden, also der Entzug der Stütze, muss bewiesen werden, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten. Wer den Zustand vor und während der Arbeiten festhält, sichert die Grundlage seines Anspruchs.

Handeln Sie rasch, bevor die Baugrube verfüllt und der Zustand verändert wird. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob eine gerichtliche Beweissicherung und welcher Anspruch der richtige Weg ist.

04

Bei Lärm, Staub oder Erschütterung ohne Entzug der Stütze gilt eine andere Grundlage.

Geht es nicht um den körperlichen Entzug der Stütze, sondern um Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterung, richtet sich Ihr Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. Diese Immissionen sind von § 364b ABGB abzugrenzen, der allein den Schutz der Stütze des Nachbargrunds bei Vertiefung und Grabung erfasst.

Sichern Sie auch hier zuerst Beweise zu Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung. Eine anwaltliche Prüfung ordnet Ihren Fall der richtigen Grundlage zu.

Schutz der Stütze bei Vertiefung nach § 364b ABGB

Das Nachbarrecht schützt den Grund nicht nur vor Lärm und Staub, sondern auch vor dem Entzug seiner Stütze. § 364b ABGB regelt, dass ein Grundstück nicht in einer Weise vertieft werden darf, dass dem Boden oder dem Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze entzogen wird. Eine tiefe Baugrube nahe der Grundgrenze kann genau das bewirken.

Die Bestimmung enthält jedoch eine entscheidende Einschränkung: Der Entzug der Stütze ist zulässig, soweit der Vertiefende für eine genügende anderweitige Befestigung sorgt. Wer also eine Baugrube aushebt, muss durch geeignete Sicherungen dafür einstehen, dass dem Nachbargrund kein Schaden entsteht. Unterbleibt diese Vorsorge, ist die Vertiefung in dieser Form unzulässig.

Aus § 364b ABGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der gefährdenden Bauführung. Trifft den Bauführer darüber hinaus ein Verschulden, etwa weil er notwendige Sicherungen unterlassen hat, kommt zusätzlich Schadenersatz für die eingetretenen Setzungsschäden in Betracht. Beide Ansprüche können nebeneinander stehen.

Genehmigte Bauführung und Ausgleich nach § 364a ABGB

Eine wichtige Wertung gilt, wenn die schädigende Bauführung auf einer behördlichen Genehmigung beruht. Geht eine Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage aus, kann der Nachbar sie nach § 364a ABGB grundsätzlich nicht untersagen lassen. An die Stelle der Abwehr tritt ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Geld.

Die Gerichte wenden diese Wertung sinngemäß auf Schäden aus genehmigter Bauführung an, die sich trotz der Bewilligung nicht verhindern ließen. Konnte der Schaden an Ihrem Gebäude also nicht abgewendet werden, weil die Bauführung behördlich gedeckt war, steht Ihnen ein nachbarrechtlicher Ausgleich in Geld zu. Sie müssen dafür kein Fehlverhalten nachweisen.

In der Praxis ist häufig strittig, ob die Bauführung in dem hier maßgeblichen Sinn genehmigt war und in welcher Höhe ein Ausgleich gebührt. Die Einordnung zwischen Unterlassung und Schadenersatz nach § 364b ABGB einerseits und Geldausgleich nach § 364a ABGB andererseits ist deshalb oft der erste Punkt, den eine anwaltliche Prüfung klärt.

Beweis der Ursache und rechtzeitige Beweissicherung

Setzungsschäden lassen sich nur durchsetzen, wenn ihre Ursache feststeht. Sie müssen beweisen, dass gerade der Entzug der Stütze durch die Vertiefung den Schaden an Ihrem Gebäude verursacht hat. Dieser Zusammenhang wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten geklärt, das den Zustand vor und nach den Arbeiten vergleicht.

Entscheidend ist deshalb die frühe Beweissicherung. Wer den Zustand seines Gebäudes vor Beginn der Arbeiten festhält und die Veränderungen während des Aushubs dokumentiert, sichert die Grundlage seines Anspruchs. Ist die Baugrube erst verfüllt und der Zustand verändert, lässt sich die Ursache oft nur noch schwer belegen.

Neben Fotos und einem Protokoll kommt die gerichtliche Beweissicherung in Betracht, die den Zustand für ein späteres Verfahren festhält. Wie Sie hier am besten vorgehen, vertiefen wir im Beitrag zur Beweissicherung vor dem Bauprozess.

Drei nachbarrechtliche Wege

Welcher Anspruch bei welcher Lage in Betracht kommt

Das ABGB unterscheidet je nach Art und Grundlage der Einwirkung. Die folgende Übersicht ordnet die drei zentralen Wege ein.

Nachbarrechtliche Ansprüche bei Vertiefung und Setzungsschäden nach dem ABGB
Lage Grundlage Rechtsfolge
Entzug der Stütze Vertiefung ohne genügende anderweitige Befestigung § 364b ABGB Unterlassung und bei Verschulden Schadenersatz
Genehmigte Bauführung Behördlich genehmigte Bauführung, Schaden trotz Bewilligung § 364a ABGB sinngemäß Verschuldensunabhängiger Geldausgleich
Reine Immission Lärm, Staub oder Erschütterung statt Entzug der Stütze § 364 Abs 2 ABGB Als Einordnung zum Stützenschutz

Die Grenze zwischen den Wegen kann im Einzelfall fließend sein, etwa wenn Erschütterungen und Entzug der Stütze zusammentreffen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Der Schutz der Stütze ist von den Immissionen zu unterscheiden. § 364 Abs 2 ABGB betrifft Einwirkungen wie Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterung, die von der Baustelle auf Ihren Grund übergreifen. Hier geht es um die Frage, ob diese das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung wesentlich beeinträchtigen.

§ 364b ABGB betrifft dagegen den körperlichen Entzug der Stütze. Maßgeblich ist nicht eine über die Luft wirkende Einwirkung, sondern dass dem Boden oder Gebäude die tragende Grundlage genommen wird. Diese unterschiedliche Grundlage entscheidet darüber, welcher Anspruch trägt.

In der Praxis können beide Bereiche zusammentreffen. Erschütterungen beim Aushub fallen unter die Immissionen, der dadurch ausgelöste Entzug der Stütze unter § 364b ABGB. Eine genaue Einordnung des Sachverhalts ist deshalb die Grundlage jeder rechtlichen Beurteilung.

Praxistipp: Halten Sie den Zustand Ihres Gebäudes vor Beginn der Nachbarbaustelle mit datierten Fotos fest und dokumentieren Sie jede neue Rissbildung während des Aushubs. Diese Aufzeichnungen sind die Grundlage jeder Einordnung. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Sie als betroffener Nachbar tun sollten

Dokumentieren Sie den Zustand Ihres Gebäudes umfassend, am besten bevor die Nachbarbaustelle beginnt: datierte Fotos der Fassade und der Innenräume, ein Protokoll bestehender Risse und wenn möglich Maßangaben. Halten Sie während des Aushubs jede neue Veränderung fest. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für jede rechtliche Beurteilung.

Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Bauführer oder dem Bauherrn und halten Sie Ihre Beanstandung schriftlich fest. Fragen Sie, welche Sicherungen für die Baugrube vorgesehen sind. Bleibt das erfolglos oder treten Setzungen auf, prüfen Sie, ob Unterlassung, Schadenersatz oder ein Geldausgleich der richtige Weg ist.

Reagiert die Gegenseite nicht oder werden die Schäden größer, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Eine anwaltliche Einschätzung klärt rasch, welcher der nachbarrechtlichen Wege in Ihrem Fall trägt und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Schadenersatz am Bau.

FAQ

Baugrube, Vertiefung und Setzungsschäden.

Darf der Nachbar so tief graben, dass mein Haus Risse bekommt? +

Nach § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht so vertieft werden, dass Ihrem Boden oder Gebäude die erforderliche Stütze entzogen wird. Zulässig ist die Vertiefung nur, wenn der Bauführer für eine genügende anderweitige Befestigung sorgt. Unterbleibt diese Sicherung, können Sie Unterlassung verlangen und bei Verschulden Schadenersatz fordern.

Was gilt, wenn die Bauführung behördlich genehmigt war? +

Beruht die schädigende Bauführung auf einer behördlichen Genehmigung und ließ sich der Schaden trotz der Bewilligung nicht verhindern, wenden die Gerichte die Wertung des § 364a ABGB sinngemäß an. An die Stelle der Untersagung tritt dann ein verschuldensunabhängiger Geldausgleich. Sie müssen kein Fehlverhalten nachweisen, sondern den eingetretenen Schaden belegen.

Wie beweise ich, dass die Vertiefung meinen Schaden verursacht hat? +

Der Zusammenhang zwischen Vertiefung und Setzungsschaden wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten geklärt. Entscheidend ist die frühe Beweissicherung: Wer den Zustand vor und während der Arbeiten festhält, sichert die Grundlage seines Anspruchs. Ist die Baugrube verfüllt, lässt sich die Ursache oft nur noch schwer belegen.

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