Das Salzburger Baupolizeigesetz unterscheidet zwischen bewilligungspflichtigen Maßnahmen, anzeigepflichtigen bewilligungsfreien Maßnahmen und Vorhaben, die im Einzelfall weniger formell behandelt werden können. Für kleine eingeschoßige Nebenanlagen zu Wohnbauten enthält § 2 Abs 2 Z 1 S-BauPolG eine wichtige Ausnahme vom klassischen Bewilligungsverfahren.
Diese Ausnahme bedeutet aber nicht, dass jede Hütte im Garten automatisch unproblematisch ist. Entscheidend sind Größe, Bauart, Nutzung und Zusammenhang mit einem bestehenden Wohnbau. Wird aus dem Geräteschuppen faktisch ein Aufenthaltsraum, eine Werkstatt oder ein baulich bedeutsamer Zubau, kann die Einordnung kippen.
Die Begriffe Gartenhütte, Gerätehütte und Nebenanlage ersetzen daher keine rechtliche Prüfung. Maßgeblich ist das konkrete Vorhaben auf dem konkreten Bauplatz.