Ohne abweichende Festlegung gilt in Salzburg der gesetzliche Mindestabstand.
Fehlt eine abweichende Festlegung, müssen die Fronten eines Gebäudes nach § 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) einen Mindestabstand von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Dachtraufe einhalten, jedenfalls aber 4 m. Höhere Gebäude müssen also weiter von der Grenze abrücken.
Klären Sie die maßgebliche Höhe und den daraus folgenden Abstand vor der Planung. Die Baubehörde kann unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme bewilligen, wenn sonst eine unbillige Härte entstünde und die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.