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Grenzabstände und Bauwich in Salzburg: wie nah Sie an die Grundgrenze bauen dürfen

Grenzabstände und Bauwich in Salzburg: welcher Mindestabstand nach § 25 Bebauungsgrundlagengesetz gilt, wann ein Bebauungsplan vorgeht und welche Ausnahmen möglich sind.

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22. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer nahe an der Grundgrenze bauen will, stößt rasch auf den Begriff des Bauwich. Gemeint sind die öffentlich-rechtlichen Abstände, die ein Bauwerk zur Grundgrenze einhalten muss. Diese Abstände dienen der Belichtung, dem Brandschutz und dem Schutz der Nachbarschaft.

Die Abstandsvorschriften sind Landesrecht und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland erheblich. Dieser Beitrag stellt die Rechtslage in Salzburg dar, die sich im Wesentlichen aus dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz ergibt. In anderen Bundesländern gelten abweichende Regelungen.

Davon zu trennen ist die rein zivilrechtliche Grenzfrage zwischen Nachbarn. Der öffentlich-rechtliche Bauwich betrifft die Bewilligungsfähigkeit Ihres Vorhabens, nicht den nachbarrechtlichen Ausgleich. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich die frühe Klärung beider Ebenen, bevor Sie planen.

Ihren Grenzabstand einordnen

Wie nah dürfen Sie an die Grenze bauen?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Ihrem Vorhaben und zum Bebauungsplan. Sie erhalten eine erste Einordnung nach Salzburger Recht.

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01 Frage 1

Was möchten Sie an oder nahe der Grundgrenze errichten?

Für oberirdische Gebäude und unterirdische Bauten gelten in Salzburg unterschiedliche Mindestabstände.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne abweichende Festlegung gilt in Salzburg der gesetzliche Mindestabstand.

Fehlt eine abweichende Festlegung, müssen die Fronten eines Gebäudes nach § 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) einen Mindestabstand von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Dachtraufe einhalten, jedenfalls aber 4 m. Höhere Gebäude müssen also weiter von der Grenze abrücken.

Klären Sie die maßgebliche Höhe und den daraus folgenden Abstand vor der Planung. Die Baubehörde kann unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme bewilligen, wenn sonst eine unbillige Härte entstünde und die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.

02

Ein Bebauungsplan geht den allgemeinen Mindestabständen vor.

Legt ein Bebauungsplan die Lage der Bauten durch Baulinien oder Abstandsfestlegungen fest, gehen diese Festlegungen den allgemeinen Mindestabständen vor. Sie müssen sich dann an die Vorgaben des Plans halten, die enger oder weiter als der gesetzliche Mindestabstand sein können.

Lassen Sie den Bebauungsplan und allfällige Baulinien genau prüfen, bevor Sie planen. Eine Abweichung vom Plan bedarf in der Regel einer eigenen Bewilligung.

03

Für unterirdische Bauten gilt in Salzburg ein geringerer Mindestabstand.

Unterirdische Bauten müssen nach § 25 BGG einen Mindestabstand von 2 m zur Bauplatzgrenze einhalten. Damit gilt für Tiefgaragen oder Keller ein geringerer Abstand als für oberirdische Fronten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich, wenn die Lage des Bauplatzes eine Einhaltung sonst verhindert.

Prüfen Sie zusätzlich, ob der Bebauungsplan abweichende Vorgaben enthält. Bei einem unterirdischen Bau nahe der Grenze sind außerdem die zivilrechtlichen Fragen zu Vertiefung und Setzung zu beachten.

Der Mindestabstand nach Salzburger Recht

Nach § 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes müssen die Fronten eines Gebäudes von den Grenzen des Bauplatzes einen Mindestabstand einhalten. Dieser beträgt drei Viertel der Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber 4 m. Je höher das Gebäude, desto größer ist also der erforderliche Abstand.

Für unterirdische Bauten sieht das Gesetz einen geringeren Mindestabstand von 2 m zur Bauplatzgrenze vor. Tiefgaragen oder Keller dürfen damit näher an die Grenze rücken als oberirdische Fronten. Auch hier sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich.

Diese Abstände sind öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen. Sie gelten nur, soweit nicht ein Bebauungsplan oder eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn etwas anderes vorsieht. Die Werte beziehen sich auf die Salzburger Rechtslage und lassen sich nicht auf andere Bundesländer übertragen.

Bebauungsplan, Zustimmung und Ausnahmen

Ein Bebauungsplan kann die Lage der Bauten durch Baulinien und Abstandsfestlegungen eigenständig regeln. Solche Festlegungen gehen den allgemeinen Mindestabständen vor. Wer baut, muss daher zuerst prüfen, ob für den Bauplatz ein Bebauungsplan besteht und was er vorgibt.

Daneben kann die ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn ein näheres Heranrücken ermöglichen, soweit das Gesetz dies zulässt. Schließlich kann die Baubehörde unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme bewilligen, etwa wenn die Einhaltung des Abstands eine unbillige Härte bedeuten würde und die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Diese Abweichungsmöglichkeiten sind an Voraussetzungen geknüpft und werden im Einzelfall geprüft. Verlassen Sie sich nicht auf eine mündliche Zusage, sondern lassen Sie eine geplante Abweichung rechtlich absichern, bevor Sie bauen.

Abstände in Salzburg im Überblick

Mindestabstände nach § 25 BGG

Die wesentlichen Abstandsregeln des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes auf einen Blick.

Mindestabstände zur Bauplatzgrenze nach Salzburger Recht
Fall Mindestabstand zur Grenze Grundlage
Oberirdisch Fronten eines Gebäudes Drei Viertel der Höhe, jedenfalls 4 m § 25 BGG (Salzburg)
Unterirdisch Tiefgarage, Keller Mindestens 2 m § 25 BGG (Salzburg)
Bebauungsplan Baulinien festgelegt Vorgaben des Plans gehen vor Örtlicher Bebauungsplan

Werte nach Salzburger Recht, Stand Juni 2026. Andere Bundesländer regeln abweichend. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Öffentliches Recht und zivilrechtliche Grenze trennen

Der Bauwich betrifft die öffentlich-rechtliche Frage, ob Ihr Vorhaben bewilligt werden kann. Davon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Ebene zwischen Ihnen und dem Nachbarn. Auch wenn ein Vorhaben öffentlich-rechtlich bewilligt ist, können sich aus dem Nachbarrecht eigene Ansprüche ergeben.

Ragt ein Bauwerk über die Grundgrenze, stellt sich die Frage des Überbaus, die zivilrechtlich nach eigenen Regeln zu beurteilen ist. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zu Überbau auf das Nachbargrundstück. Geht es um Lärm, Staub oder Erschütterungen von der Baustelle, hilft der Beitrag zum Nachbarrecht bei Baustellen-Immissionen.

Bei Streit über Abstände oder über Schäden am Nachbargrund kann eine frühzeitige Beweissicherung wichtig sein. Wie das funktioniert, erklärt der Beitrag zur Beweissicherung vor dem Bauprozess.

Praxistipp: Prüfen Sie vor jeder Planung an der Grundgrenze den Bebauungsplan und die maßgeblichen Abstände beim zuständigen Bauamt. Die hier genannten Werte gelten für Salzburg, andere Bundesländer regeln abweichend. Bei geplanten Abweichungen oder Ausnahmen lohnt eine Prüfung. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt Ihre Lage.

FAQ

Grenzabstände und Bauwich in Salzburg.

Wie groß ist der Grenzabstand in Salzburg? +

Nach § 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes müssen die Fronten eines Gebäudes einen Mindestabstand von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Dachtraufe einhalten, jedenfalls aber 4 m. Für unterirdische Bauten gilt ein Mindestabstand von 2 m. Diese Werte gelten für Salzburg, andere Bundesländer regeln abweichend.

Kann ich näher an die Grenze bauen, wenn der Nachbar zustimmt? +

Soweit das Gesetz dies zulässt, kann die ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn ein näheres Heranrücken ermöglichen. Auch ein Bebauungsplan kann abweichende Abstände festlegen. Die Baubehörde kann unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme bewilligen. Verlassen Sie sich dabei nicht auf eine mündliche Zusage, sondern sichern Sie die Abweichung rechtlich ab.

Gilt der Bauwich auch für Keller und Tiefgaragen? +

Für unterirdische Bauten sieht § 25 BGG einen geringeren Mindestabstand von 2 m zur Bauplatzgrenze vor. Tiefgaragen oder Keller dürfen damit näher an die Grenze rücken als oberirdische Fronten. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Bebauungsplan abweichende Vorgaben enthält und welche zivilrechtlichen Fragen zu Vertiefung und Setzung zu beachten sind.

Themen
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