Als redlicher Bauführer kann sich Ihre Lage nach § 418 ABGB günstig gestalten.
Haben Sie redlich, also im guten Glauben über die Grenze gebaut und hat der Grundeigentümer die Bauführung gekannt und nicht sogleich untersagt, kann er nach § 418 ABGB nur den gemeinen Wert des überbauten Grundes fordern. Der redliche Bauführer kann dann das Eigentum am betroffenen Grundstreifen gegen Wertersatz erwerben.
Diese Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere vom Wissen des Nachbarn und vom Zeitpunkt eines Widerspruchs. Lassen Sie Ihre Redlichkeit und die Voraussetzungen genau prüfen, bevor Sie verhandeln.