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Gerüstübernahme am Bau: Fachkundige Erstprüfung und Befunddokumentation

Welche fachkundige Prüfung vor der Gerüstbenützung erforderlich ist, wann nach Wetter oder Unterbrechung erneut geprüft werden muss und wann Vormerke zu führen sind.

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28. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Bauunternehmen übernimmt häufig ein Gerüst, das von einem anderen Unternehmen aufgestellt wurde. Vor der ersten Benützung muss geklärt sein, welche Prüfung durch den Gerüstaufsteller erfolgt ist und welche Prüfung der Gerüstbenützer selbst veranlassen muss.

§ 61 BauV trennt diese Verantwortungsbereiche. Nach der Fertigstellung prüft eine fachkundige Person des Aufstellers das Gerüst. Vor der erstmaligen Benützung prüft eine fachkundige Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel. Für bestimmte Gerüste und Situationen kommen Wiederholungsprüfungen hinzu.

Dieser Beitrag ordnet die gesetzlich genannten Prüfungsanlässe, die Rolle der fachkundigen Person und die Dokumentation ein. Eine Gerüstübernahme ersetzt weder eine vertragliche Abnahme noch die Prüfung anderer Baustellenrisiken.

Situation einordnen

Welche Gerüstprüfung ist jetzt erforderlich?

Beantworten Sie kurze Fragen zu Ihrer Rolle und zum Anlass. Sie erhalten eine erste Orientierung für Prüfung, Wiederholung und Dokumentation.

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01 Frage 1

Welche Rolle haben Sie bei der Gerüstübernahme?

Die BauV unterscheidet zwischen Gerüstaufsteller und Gerüstbenützer.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Nach der Fertigstellung muss die fachkundige Person des Gerüstaufstellers die Prüfung durchführen.

Ordnen Sie die Prüfung des fertiggestellten Gerüsts der Person zu, die für den Gerüstaufsteller fachkundig ist. Übergeben Sie dem späteren Benützer die dazugehörigen Informationen und halten Sie den Zustand des Gerüsts nachvollziehbar fest.

Diese Prüfung ersetzt nicht die eigene Prüfung des Gerüstbenützers vor der erstmaligen Benützung.

02

Vor der erstmaligen Benützung muss eine fachkundige Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel prüfen.

Planen Sie die Prüfung vor dem ersten Arbeitsbeginn ein. Die Prüfung nach § 61 Abs. 2 BauV richtet sich auf offensichtliche Mängel. Werden solche Mängel festgestellt, sollte die Benützung bis zur geklärten sicheren Weiterarbeit unterbleiben.

Dokumentieren Sie den Gerüstbereich, den Anlass, die fachkundige Person und festgestellte Abweichungen. Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 sind Vormerke über die Prüfungen zu führen.

03

Nach den in § 61 Abs. 2 BauV genannten Ereignissen ist vor der Weiterbenützung erneut auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

Eine längere Arbeitsunterbrechung, Sturm, starker Regen, Frost und sonstige Schlechtwetterperioden lösen einen neuen Prüfanlass aus. Zusätzlich ist ein Systemgerüst mindestens monatlich und ein sonstiges Gerüst mindestens wöchentlich auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

Die Prüfintervalle ersetzen keine anlassbezogene Prüfung. Halten Sie jeden Anlass und das Ergebnis getrennt fest, damit die Freigabe zur Weiterarbeit nachvollziehbar bleibt.

04

Bei einem Hängegerüst ist die Aufhängekonstruktion zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten zu prüfen.

Ordnen Sie die tägliche Prüfung der Aufhängekonstruktion einer fachkundigen Person zu und führen Sie sie vor Beginn der Arbeiten durch. Diese zusätzliche Regel betrifft die Aufhängekonstruktion und tritt neben die allgemeinen Prüfungen nach § 61 BauV.

Bei einem Mangel muss die Benützung bis zur fachlichen Klärung und erforderlichen Behebung gestoppt werden. Dokumentieren Sie die tägliche Prüfung so, dass Gerüst, Datum, Person und Ergebnis zugeordnet werden können.

§ 61 BauV trennt die Prüfung des Aufstellers von jener des Benützers

Nach der Fertigstellung ist das Gerüst durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu überprüfen. Diese Prüfung betrifft den fertiggestellten Zustand des Gerüsts und bildet die Grundlage für die Übergabe an den späteren Benützer.

Vor der erstmaligen Benützung kommt eine eigene Prüfung hinzu. Sie wird von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers durchgeführt und richtet sich nach § 61 Abs. 2 BauV auf offensichtliche Mängel. Die Rollen dürfen daher nicht in einer allgemeinen Übergabeformel zusammengezogen werden.

Wer das Gerüst benützt, sollte die Aufstellerprüfung und die eigene Erstprüfung getrennt dokumentieren. So bleibt erkennbar, welcher Prüfschritt wann und durch welche fachkundige Person erfolgt ist.

Vor der ersten Benützung auf offensichtliche Mängel prüfen

Die Benützung darf nicht mit dem bloßen Zugang zum Gerüst beginnen. Vor der erstmaligen Benützung muss die fachkundige Person des Gerüstbenützers prüfen, ob offensichtliche Mängel erkennbar sind. Der gesetzliche Prüfmaßstab ist damit enger beschrieben als eine vollständige technische Neubemessung des Gerüsts.

Für die praktische Übernahme sollten Gerüstbereich, Zugänge, Gerüstlagen, sichtbare Schutzeinrichtungen und erkennbare Veränderungen gemeinsam mit dem konkreten Arbeitszweck betrachtet werden. Festgestellte Abweichungen gehören mit Ort, Zeitpunkt und Reaktion in die Unterlagen.

Die Prüfung ist auf den konkreten Zustand vor der Benützung bezogen. Vertragliche Fragen zur Zuständigkeit, zur Instandhaltung oder zu einer gesonderten Abnahme müssen zusätzlich anhand der Vereinbarungen geprüft werden.

Unterbrechung, Wetter und Gerüstart lösen weitere Prüfungen aus

§ 61 Abs. 2 BauV nennt mehrere Anlässe für eine erneute Prüfung auf offensichtliche Mängel: eine längere Arbeitsunterbrechung, Sturm, starker Regen, Frost oder eine sonstige Schlechtwetterperiode. Die Weiterarbeit sollte erst nach dieser anlassbezogenen Prüfung beginnen.

Daneben gelten Mindestintervalle nach der Gerüstart. Ein Systemgerüst ist mindestens einmal monatlich, ein sonstiges Gerüst mindestens einmal wöchentlich zu prüfen. Diese Intervalle sind Mindestanforderungen und schließen eine zusätzliche Prüfung nach einem konkreten Ereignis nicht aus.

Für die Dokumentation sollte daher zwischen Anlassprüfung und turnusmäßiger Prüfung unterschieden werden. Eine Liste mit nur einem allgemeinen Datum zeigt sonst nicht, ob gerade ein Unwetter, eine Unterbrechung oder das reguläre Intervall Anlass der Prüfung war.

Beim Hängegerüst kommt die tägliche Prüfung der Aufhängekonstruktion hinzu

Bei Hängegerüsten ist die Aufhängekonstruktion nach § 61 Abs. 3 BauV zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person zu überprüfen. Diese Vorgabe betrifft einen besonderen Teil des Gerüsts und hat einen eigenen täglichen Prüfzeitpunkt.

Die tägliche Prüfung der Aufhängekonstruktion ersetzt weder die Prüfung nach der Fertigstellung noch die Erstprüfung des Benützers. Ebenso bleiben die anlassbezogenen Prüfungen nach Unterbrechung und Schlechtwetter sowie die allgemeinen Mindestintervalle relevant.

In der Übergabedokumentation sollte ein Hängegerüst deshalb ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Die täglichen Einträge müssen dem Gerüst, dem Tag, der fachkundigen Person und dem Ergebnis zugeordnet werden können.

Wann Vormerke über die Prüfungen geführt werden müssen

§ 61 Abs. 5 BauV verlangt Vormerke über die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht. Die Dokumentationspflicht hängt damit an einer konkreten Absturzgefahr und nicht allein am Wort „Gerüst“.

§ 7 Abs. 2 Z 2 betrifft Arbeitsplätze, Standplätze und Verkehrswege an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht. Z 4 erfasst sonstige Arbeitsplätze, Standplätze und Verkehrswege bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

Praktisch sollten die Vormerke zumindest erkennen lassen, welches Gerüst geprüft wurde, wann die Prüfung stattfand, wer fachkundig geprüft hat, welcher Anlass vorlag und ob offensichtliche Mängel festgestellt wurden. Diese Angaben strukturieren den Nachweis, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Gerüstübernahme und Vertrag müssen getrennt betrachtet werden

Die BauV regelt in § 61 die Prüfungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Daraus folgt nicht automatisch, wer zivilrechtlich Eigentümer des Gerüsts ist, wer die Kosten trägt oder wann eine vertragliche Leistung abgenommen wurde.

Bei der Übergabe sollten deshalb auch Gerüstumfang, Aufstellungsbereich, erlaubte Nutzung, Ansprechpartner für Mängel, Instandhaltung und Änderungen am Gerüst schriftlich festgehalten werden. Wird das Gerüst umgebaut oder verändert, muss der neue Zustand wieder fachlich eingeordnet werden.

Von der Gerüstprüfung zu unterscheiden sind die allgemeine Baustellenkoordination und die Verkehrssicherung gegenüber Passanten. Für die Pflichten des Bauherrn nach dem BauKG ist eine eigene Einordnung der Baustellenkoordination erforderlich. Bei Bedenken gegen eine konkrete Ausführung kann außerdem die Warnpflicht des Bauunternehmers relevant werden.

Wichtig: Ein unterschriebenes Übergabeblatt beweist nicht automatisch, dass alle gesetzlichen Prüfungen erfüllt sind. Entscheidend sind Rolle, Prüfzeitpunkt, Gerüstart, konkreter Anlass, fachkundige Person und bei bestehender Absturzgefahr die erforderlichen Vormerke.

Prüfmatrix

Welche Prüfung zu welchem Zeitpunkt gehört

Die Übersicht trennt die gesetzlichen Prüfungsanlässe nach Rolle und Zeitpunkt.

Prüfungen nach § 61 BauV bei Aufstellung, Übernahme und laufender Benützung
Prüfschritt Wer prüft? Wann und worauf?
Fertigstellung Fachkundige Person des Gerüstaufstellers Nach Fertigstellung des Gerüsts
Erstbenützung Fachkundige Person des Gerüstbenützers Vor erstmaliger Benützung auf offensichtliche Mängel
Wiederholung Fachkundige Person des Gerüstbenützers Nach längerer Unterbrechung, Schlechtwetter und nach Mindestintervall
Hängegerüst Fachkundige Person Zusätzlich täglich vor Arbeitsbeginn: Aufhängekonstruktion

Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 sind über die Prüfungen Vormerke zu führen.

Ablauf

Gerüstübernahme in vier nachvollziehbaren Schritten

Eine klare Reihenfolge verhindert, dass Aufstellerprüfung und Benützerprüfung verwechselt werden.

  1. 01

    Gerüst und Rollen festlegen

  2. 02

    Fertigstellungsprüfung übergeben

  3. 03

    Erstprüfung vor Benützung durchführen

  4. 04

    Anlässe und Intervalle dokumentieren

FAQ

Gerüstübernahme am Bau: häufige Fragen

Reicht die Prüfung des Gerüstaufstellers für die erste Benützung? +

Nein. Nach der Fertigstellung prüft die fachkundige Person des Aufstellers. Vor der erstmaligen Benützung muss zusätzlich eine fachkundige Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel prüfen.

Muss nach einem Sturm erneut geprüft werden? +

Ja. § 61 Abs. 2 BauV nennt Sturm, starken Regen, Frost und sonstige Schlechtwetterperioden als Anlässe für eine erneute Prüfung auf offensichtliche Mängel. Das Gerüst sollte erst danach weiter benützt werden.

Wie oft ist ein Gerüst ohne konkreten Vorfall zu prüfen? +

Systemgerüste sind mindestens einmal monatlich, sonstige Gerüste mindestens einmal wöchentlich auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Diese Mindestintervalle ersetzen keine zusätzliche Prüfung nach einem besonderen Ereignis.

Was ist bei einem Hängegerüst zusätzlich zu beachten? +

Die Aufhängekonstruktion ist durch eine fachkundige Person täglich vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen. Diese tägliche Prüfung kommt zu den allgemeinen Prüfungen nach § 61 BauV hinzu.

Wann müssen Vormerke über die Gerüstprüfungen geführt werden? +

§ 61 Abs. 5 BauV verlangt Vormerke, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht. Das betrifft unter anderem die Gefahr des Versinkens an oder über Gewässern oder anderen Stoffen sowie sonstige Arbeitsplätze, Standplätze und Verkehrswege bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

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