Die eigene Befugnis des Baumeisters richtet sich nach § 99 GewO und dem Umfang der konkreten Gewerbeberechtigung.
§ 99 Abs. 1 GewO umfasst unter anderem Planung, Berechnung, Bauleitung, Bauaufsicht, Bauführung und bestimmte Ausführungsarbeiten. Für die konkrete eigene Leistung ist zusätzlich zu prüfen, ob sie unter die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Tätigkeiten fällt.
Die Bezeichnung des Auftrags allein erweitert die Gewerbeberechtigung nicht. Im Vertrag sollte daher je Gewerk feststehen, ob der Baumeister selbst arbeitet oder ein anderes befugtes Unternehmen eingesetzt wird.