Baurecht
Bauvertrag

Bauverzug und Pönale: Ihre Rechte bei Terminüberschreitung am Bau

Ihre Rechte bei Bauverzug: Verzugsfolgen und Rücktritt nach § 918 ABGB, Vertragsstrafe und Mäßigung nach § 1336 ABGB sowie der Ersatz des übersteigenden Schadens.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

13. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Der Einzug war geplant, der Termin steht im Vertrag und dann verstreicht er ohne fertiges Haus. Bauverzug ist nicht nur ärgerlich, er kostet Geld, etwa für eine verlängerte Mietzeit, eine Zwischenfinanzierung oder eine Ersatzunterkunft. Die zentrale Frage lautet: Welche Druckmittel und welche Ansprüche haben Sie, wenn die Firma den Termin überschreitet?

Das österreichische Recht stellt dafür zwei Werkzeuge bereit. § 918 ABGB regelt die Folgen des Verzugs, von der Nachfrist über den Schadenersatz bis zum Rücktritt. § 1336 ABGB betrifft die Vertragsstrafe, oft Pönale genannt, mit der ein Verzögerungsschaden im Voraus pauschaliert wird. Beide greifen ineinander und beide haben klare Grenzen.

Dieser Beitrag erklärt, wann Bauverzug vorliegt, welche Folgen § 918 ABGB auslöst und wie die Pönale nach § 1336 ABGB wirkt, samt Mäßigung und dem Verhältnis zum weitergehenden Schaden. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich vieles an der Frage, ob ein fixer Termin und eine Pönale vereinbart waren, denn das bestimmt, wie leicht sich Ansprüche durchsetzen lassen.

Ihren Verzug einordnen

Fixtermin oder nicht, Pönale oder Schadenersatz?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Termin und Vertragsstrafe. Sie erhalten eine erste Einordnung Ihrer Möglichkeiten.

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01 Frage 1

Wie war der Fertigstellungstermin im Vertrag vereinbart?

Ein kalendermäßig fixer Termin löst den Verzug ohne Mahnung aus. Ein ungefährer oder fehlender Termin verlangt zusätzliche Schritte.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne festes Datum tritt der Verzug erst mit Mahnung und Nachfrist ein.

Ist der Termin nur ungefähr vereinbart, geraten Sie nicht automatisch in die Lage, Verzugsfolgen geltend zu machen. Setzen Sie der Firma schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Sie nach § 918 ABGB Erfüllung samt Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Dokumentieren Sie die Mahnung und den Fristablauf. Eine klare schriftliche Aufforderung schafft die Grundlage für weitere Schritte.

02

Ohne vereinbarten Termin ist der Verzug schwerer zu fassen.

Fehlt ein Fertigstellungstermin, schuldet die Firma die Leistung in angemessener Zeit. Verzug setzt dann regelmäßig eine Mahnung mit angemessener Nachfrist voraus. Halten Sie schriftlich fest, bis wann die Arbeit fertig sein soll und setzen Sie eine konkrete Frist.

Für die Zukunft empfiehlt sich ein verbindlicher Termin mit Pönale bereits im Vertrag. Die wichtigsten Vertragspunkte behandeln wir im Beitrag zum Bauvertrag vor der Unterschrift.

03

Mit vereinbarter Pönale können Sie ohne Schadensnachweis vorgehen.

Bei einem fixen Termin und vereinbarter Pönale fällt die Vertragsstrafe bei Verzug an, ohne dass Sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen. Die Pönale unterliegt nach § 1336 Abs 2 ABGB dem richterlichen Mäßigungsrecht, kann also bei Übermaß herabgesetzt werden. Übersteigt Ihr tatsächlicher Schaden die Pönale, kommt nach § 1336 Abs 3 ABGB ein darüber hinausgehender Ersatz in Betracht.

Berechnen Sie die verwirkte Pönale anhand der Verzugstage und machen Sie sie schriftlich geltend. Eine anwaltliche Prüfung klärt Höhe und Durchsetzung.

04

Ohne Pönale müssen Sie den Verzögerungsschaden konkret nachweisen.

Ohne vereinbarte Vertragsstrafe richtet sich der Anspruch nach § 918 ABGB. Sie können Erfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Den Schaden, etwa Mehrkosten für eine Ersatzunterkunft oder eine Zwischenfinanzierung, müssen Sie konkret belegen.

Sammeln Sie Belege für die verzögerungsbedingten Mehrkosten. Eine rechtliche Einschätzung klärt, welche Positionen ersatzfähig sind.

Wann liegt Bauverzug vor

Verzug bedeutet, dass eine geschuldete Leistung nicht zur vereinbarten Zeit erbracht wird. Entscheidend ist, wie der Termin vereinbart war. Bei einem kalendermäßig bestimmten Fixtermin, etwa einem konkreten Datum oder einer Kalenderwoche, tritt der Verzug mit dem Ablauf des Termins ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Zeitablauf allein genügt.

Ist der Termin nur ungefähr vereinbart oder fehlt er ganz, setzt der Verzug regelmäßig eine Mahnung voraus. Sie fordern die Firma also auf, die Leistung binnen einer angemessenen Nachfrist zu erbringen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Sie die Folgen des Verzugs geltend machen. Die schriftliche Form der Mahnung ist dringend zu empfehlen, weil sie den Fristbeginn beweisbar macht.

Wichtig ist außerdem, dass der Verzug der Firma zuzurechnen ist. Verzögerungen, die der Bauherr selbst verursacht, etwa durch verspätete Vorleistungen oder fehlende Entscheidungen, gehen nicht zu Lasten der Firma. Eine saubere Dokumentation des Bauablaufs hilft, die Ursache einer Verzögerung später zuzuordnen. Den vertraglichen Rahmen vertieft unsere Schwerpunktseite zu Bauvertrag und Werklohn.

Verzugsfolgen nach § 918 ABGB

Liegt Verzug vor, eröffnet § 918 ABGB ein Wahlrecht. Sie können einerseits an der Erfüllung festhalten und zusätzlich Ersatz des Schadens wegen der Verspätung verlangen. Das ist oft der praktische Weg, wenn das Bauwerk ohnehin fertiggestellt werden soll und es nur um die Folgen der Verzögerung geht.

Andererseits können Sie unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt setzt also voraus, dass Sie der Firma zuvor eine letzte angemessene Frist zur Nachholung gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist. Ist die Leistung teilbar, kann sich der Rücktritt auf die noch ausstehenden Teilleistungen beschränken.

Der Verspätungsschaden umfasst die Mehrkosten, die gerade durch die Verzögerung entstehen. In Betracht kommen etwa die Kosten einer verlängerten Mietzeit, einer Ersatzunterkunft oder einer Zwischenfinanzierung. Diese Positionen sind konkret nachzuweisen. Wer von Anfang an Belege sammelt, steht bei der Durchsetzung deutlich besser da.

Vertragsstrafe und Pönale nach § 1336 ABGB

Die Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB ist ein im Voraus vereinbarter Betrag, der bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung zu zahlen ist. Im Bauvertrag wird sie häufig als Pönale je Tag oder Woche der Verzögerung festgelegt. Ihr großer Vorteil liegt darin, dass Sie den konkreten Schaden nicht nachweisen müssen. Die Pönale fällt allein wegen des Verzugs an, sofern dieser der Firma zuzurechnen ist.

Die Höhe der Pönale ist nicht unbegrenzt. Nach § 1336 Abs 2 ABGB unterliegt eine übermäßige Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht. Erweist der Schuldner die Strafe als übermäßig, hat das Gericht sie zu mäßigen, allenfalls nach Beiziehung von Sachverständigen. Dieses Mäßigungsrecht lässt sich im Voraus nicht wirksam ausschließen. Das Gericht prüft die Übermäßigkeit jedoch nicht von Amts wegen, der Schuldner muss sie geltend machen.

Übersteigt der tatsächliche Schaden die vereinbarte Pönale, kann der Gläubiger nach § 1336 Abs 3 ABGB den Ersatz des übersteigenden Schadens geltend machen. Gegenüber einem Verbraucher als Schuldner muss eine solche Erweiterung allerdings im Einzelnen ausgehandelt sein. Die Pönale pauschaliert also den Schaden, deckelt ihn aber nicht zwingend nach oben.

Die beiden Wege

Pönale und Schadenersatz im Vergleich

Ob eine Vertragsstrafe vereinbart ist, entscheidet darüber, wie Sie bei Verzug vorgehen und was Sie nachweisen müssen.

Gegenüberstellung von Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB und Verzugsschadenersatz nach § 918 ABGB
Punkt Pönale, § 1336 ABGB Schadenersatz, § 918 ABGB
Voraussetzung Was nötig ist Vereinbarte Vertragsstrafe und zurechenbarer Verzug Zurechenbarer Verzug, bei ungefährem Termin nach Mahnung
Schadensnachweis Beweislast für den Schaden Kein konkreter Nachweis nötig Konkreter Verzögerungsschaden nachzuweisen
Höhe Begrenzung Mäßigung bei Übermaß nach § 1336 Abs 2 ABGB Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
Darüber hinaus Weiterer Schaden Übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB möglich Erfüllung und Schadenersatz oder Rücktritt nach Nachfrist

Gegenüber Verbrauchern als Schuldner ist der Ersatz eines die Pönale übersteigenden Schadens nach § 1336 Abs 3 ABGB im Einzelnen auszuhandeln.

Pönale prüfen statt blind verlassen: Eine Vertragsstrafe ist ein starkes Druckmittel, aber kein Selbstläufer. Sie setzt einen zurechenbaren Verzug voraus und kann bei Übermaß nach § 1336 Abs 2 ABGB gerichtlich gemäßigt werden. Auch auf Unternehmerseite lohnt der Blick, ob eine geforderte Pönale berechtigt und der Höhe nach angemessen ist. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt rasch, wie stark Ihre Position ist.

Durchsetzung und Beweissicherung des Termins

Wer Verzugsansprüche durchsetzen will, braucht eine klare Beweislage. Sichern Sie zunächst den vereinbarten Termin, also den Vertrag mit der Terminregelung und etwaige Bauzeitpläne. Halten Sie den tatsächlichen Baufortschritt fest, mit Fotos, einem Bautagebuch und der Korrespondenz mit der Firma. So lässt sich später belegen, wann welche Leistung fertig war.

Setzen Sie bei einem ungefähren oder fehlenden Termin eine schriftliche Nachfrist und bewahren Sie den Nachweis der Zustellung auf. Rechnen Sie bei einer Pönale die Verzugstage genau ab und machen Sie die Strafe schriftlich geltend. Bei einem konkreten Schaden sammeln Sie die Belege für die verzögerungsbedingten Mehrkosten.

Zeigt sich neben dem Verzug auch ein Mangel am bereits errichteten Werk, sind die Fragen sauber zu trennen. Wie Sie Mängel rügen und Fristen wahren, behandeln wir im Beitrag zur Mängelrüge und den Fristen am Bauwerk. Geht es um die Sicherung von Beweisen vor einem Streit, hilft der Beitrag zur Beweissicherung vor dem Bauprozess.

FAQ

Bauverzug und Pönale.

Muss ich die Firma erst mahnen, bevor ich Ansprüche habe? +

Das hängt vom Termin ab. Bei einem kalendermäßig fixen Termin tritt der Verzug ohne Mahnung mit dem Ablauf des Termins ein. Ist der Termin nur ungefähr vereinbart oder fehlt er, setzt der Verzug regelmäßig eine Mahnung mit angemessener Nachfrist voraus. Eine schriftliche Mahnung ist in jedem Fall zu empfehlen.

Kann eine vereinbarte Pönale herabgesetzt werden? +

Ja. Nach § 1336 Abs 2 ABGB unterliegt eine übermäßige Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht. Erweist der Schuldner die Strafe als übermäßig, hat das Gericht sie zu mäßigen. Dieses Recht lässt sich im Voraus nicht wirksam ausschließen, der Schuldner muss die Übermäßigkeit aber geltend machen, das Gericht prüft sie nicht von Amts wegen.

Bekomme ich neben der Pönale auch den weiteren Schaden ersetzt? +

Übersteigt der tatsächliche Schaden die Vertragsstrafe, kann der Gläubiger nach § 1336 Abs 3 ABGB den übersteigenden Schaden geltend machen. Gegenüber einem Verbraucher als Schuldner muss eine solche Erweiterung allerdings im Einzelnen ausgehandelt sein. Ohne eine solche Regelung bleibt es im Verhältnis zum Verbraucher bei der Pönale.

Themen
BauverzugPönaleVertragsstrafeABGBSchadenersatz

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