Ohne festes Datum tritt der Verzug erst mit Mahnung und Nachfrist ein.
Ist der Termin nur ungefähr vereinbart, geraten Sie nicht automatisch in die Lage, Verzugsfolgen geltend zu machen. Setzen Sie der Firma schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Sie nach § 918 ABGB Erfüllung samt Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Dokumentieren Sie die Mahnung und den Fristablauf. Eine klare schriftliche Aufforderung schafft die Grundlage für weitere Schritte.