§ 3 Abs. 1 BauPolG verpflichtet dazu, die nach § 2 Abs. 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen vor Beginn der Ausführung schriftlich bei der Baubehörde anzuzeigen. Eine Windkraftanlage nach § 2 Abs. 2 Z 24a darf deshalb nicht ohne diesen vorgelagerten Schritt begonnen werden.
Die Anzeige muss nach § 3 Abs. 2 BauPolG eine Beschreibung der geplanten Maßnahme enthalten. Zusätzlich sind planliche Darstellungen oder Skizzen anzuschließen, aus denen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht. Die Skizze soll daher nicht nur den Standort markieren, sondern die für die jeweilige Aufstellungsart relevanten Maße abbilden.
Bei einer Windkraftanlage an einem Standort, der nicht als Grünland-Windkraftanlage ausgewiesen ist, verlangt § 3 Abs. 2 Z 1 BauPolG zusätzlich eine Bestätigung über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze. Dieser Nachweis ist von der allgemeinen Beschreibung und den Plänen zu unterscheiden.