Fehlt die notwendige Wegverbindung unverschuldet, kommt ein Notweg nach dem Notwegegesetz in Betracht.
Fehlt Ihrem Grundstück die für die Bewirtschaftung oder Benützung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, können Sie beim Bezirksgericht die Einräumung eines Notwegs beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vorteil für Ihr Grundstück den Nachteil für das belastete Grundstück überwiegt. Dem belasteten Eigentümer gebührt eine Entschädigung.
Das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren und stützt sich meist auf einen Augenschein und Sachverständige. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob die Voraussetzungen vorliegen und wie der Antrag vorzubereiten ist.