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Notweg und Zufahrt zum Baugrundstück: wann das Gericht einen Weg einräumt

Grundstück ohne Zufahrt: Wann ein Notweg nach dem Notwegegesetz in Betracht kommt, welche Grenzen gelten und wie das Verfahren beim Bezirksgericht abläuft.

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3. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Grundstück ohne taugliche Zufahrt verliert viel von seinem Wert: Bauen, Bewirtschaften oder schlicht Erreichen wird schwierig oder unmöglich. Wenn die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz fehlt oder der Nachbar die bisherige Zufahrt nicht mehr dulden will, stellt sich die Frage nach dem Notweg.

Dieser Beitrag erklärt, wann ein Notweg nach dem Notwegegesetz in Betracht kommt, welche Grenzen das Gesetz setzt und wie das Verfahren beim Bezirksgericht abläuft. Außerdem grenzen wir den gerichtlichen Notweg von der vertraglichen Dienstbarkeit nach den §§ 472 ff ABGB ab.

Wer eine gesicherte Zufahrt braucht, sollte die Voraussetzungen früh klären und die einvernehmliche Lösung nicht aus dem Blick verlieren. Aus anwaltlicher Sicht ist der Notweg ein wirksames, aber an strenge Voraussetzungen geknüpftes Mittel.

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Kommt ein Notweg für Sie in Betracht?

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01 Frage 1

Hat Ihr Grundstück eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz?

Ein Notweg setzt voraus, dass die notwendige Wegverbindung fehlt. Eine bloß umständliche oder längere Verbindung genügt nicht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Fehlt die notwendige Wegverbindung unverschuldet, kommt ein Notweg nach dem Notwegegesetz in Betracht.

Fehlt Ihrem Grundstück die für die Bewirtschaftung oder Benützung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, können Sie beim Bezirksgericht die Einräumung eines Notwegs beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vorteil für Ihr Grundstück den Nachteil für das belastete Grundstück überwiegt. Dem belasteten Eigentümer gebührt eine Entschädigung.

Das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren und stützt sich meist auf einen Augenschein und Sachverständige. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob die Voraussetzungen vorliegen und wie der Antrag vorzubereiten ist.

02

Bei auffallender Sorglosigkeit kann der Notweg ausgeschlossen sein.

Haben Sie ein Grundstück ohne gesicherte Zufahrt erworben oder eine Teilung vorgenommen, obwohl der fehlende Anschluss absehbar war, kann die Einräumung eines Notwegs ausgeschlossen sein. Das Gesetz versagt den Notweg, wenn der Mangel der Wegverbindung auf auffallende Sorglosigkeit zurückgeht. Ob diese vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Allein der Kauf ohne ausreichende Anbindung schließt den Notweg nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus. Entscheidend sind besondere Umstände, die eine grobe Sorglosigkeit nahelegen. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob Ihr Antrag dennoch Aussicht hat.

03

Ein Notweg dient nicht der Verkürzung einer bestehenden Verbindung.

Besteht bereits eine zumutbare Verbindung zum öffentlichen Wegenetz, kommt ein Notweg nicht in Betracht, nur weil ein kürzerer oder bequemerer Weg gewünscht ist. Das Gesetz schützt vor dem Fehlen einer notwendigen Verbindung, nicht vor Umständlichkeit. Ein Notweg zur bloßen Verkürzung ist ausgeschlossen.

Wollen Sie dennoch einen kürzeren Weg sichern, bleibt die einvernehmliche Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit dem Nachbarn. Eine anwaltliche Prüfung klärt, welche Lösung in Ihrer Lage trägt.

04

Eine bloß geduldete Zufahrt sollte vertraglich abgesichert werden.

Duldet der Nachbar Ihre Zufahrt bisher nur mündlich, ist diese nicht dauerhaft gesichert. Eine bloße Gefälligkeit kann jederzeit widerrufen werden. Vorzuziehen ist die Vereinbarung einer Wegedienstbarkeit nach den §§ 472 ff ABGB, die im Grundbuch eingetragen wird und damit auch gegenüber späteren Eigentümern wirkt.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung und fehlt zugleich eine notwendige Verbindung, bleibt der Notweg über das Gericht. Eine anwaltliche Prüfung klärt, welcher Weg Ihre Zufahrt am besten sichert.

Wann ein Notweg in Betracht kommt

Der Notweg ist im Notwegegesetz geregelt, das aus dem Jahr 1896 stammt und bis heute gilt. Es ermöglicht die Einräumung eines Wegerechts über ein fremdes Grundstück, wenn einer Liegenschaft die für ihre Bewirtschaftung oder Benützung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz fehlt. Der Notweg kann ein Fußsteig, ein Viehtrieb oder ein Fahrweg sein.

Voraussetzung ist zunächst der Mangel einer notwendigen Wegverbindung. Es genügt nicht, dass die vorhandene Verbindung unbequem oder länger ist. Hinzu kommt eine Abwägung: Der Vorteil des Notwegs für das bedürftige Grundstück muss den Nachteil für das belastete Grundstück überwiegen.

Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gebührt für die Belastung eine Entschädigung. Diese gleicht den Nachteil aus, der durch die Inanspruchnahme entsteht. Über die Höhe entscheidet das Gericht, häufig mit Hilfe von Sachverständigen.

Grenzen: auffallende Sorglosigkeit und keine bloße Verkürzung

Das Gesetz zieht dem Notweg deutliche Grenzen. Er wird nicht eingeräumt, wenn der Mangel der Wegverbindung auf auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers zurückgeht. Auffallende Sorglosigkeit bedeutet, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise außer Acht gelassen wurde und dies dem Eigentümer auch subjektiv vorwerfbar ist.

Ein typischer Fall ist der Erwerb oder die Teilung eines Grundstücks, bei dem der fehlende Anschluss bereits absehbar war. Nach der Rechtsprechung schließt allein der Kauf ohne ausreichende Anbindung den Notweg aber nicht automatisch aus. Erst besondere Umstände, die eine grobe Sorglosigkeit nahelegen, führen zur Versagung.

Eine weitere Grenze betrifft den Zweck: Ein Notweg darf nicht bloß dazu dienen, eine kürzere Verbindung als die bereits bestehende zu erreichen. Besteht eine zumutbare Verbindung, scheidet der Notweg aus. Geschützt ist das Fehlen einer notwendigen Verbindung, nicht der Wunsch nach einem bequemeren Weg.

Verfahren beim Bezirksgericht und Entschädigung

Über den Notweg entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das bedürftige Grundstück liegt. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des Außerstreitverfahrens. Es ist also kein streitiger Zivilprozess, sondern ein gerichtliches Verfahren eigener Art, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht.

Das Gericht ermittelt alle für die Notwendigkeit und die Gestaltung des Notwegs maßgeblichen Umstände sowie die Entschädigung, in der Regel durch einen Augenschein an Ort und Stelle und unter Beiziehung von Sachverständigen. So wird sichergestellt, dass der Eingriff in das fremde Eigentum auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.

Die Entschädigung an den belasteten Eigentümer ist Teil der Entscheidung. Fällt der Grund für den Notweg später weg, kann das Gericht auf Antrag die Entschädigung anpassen oder das Notwegerecht ganz oder teilweise aufheben. Eine anwaltliche Begleitung hilft, den Antrag und die Beweise vorzubereiten.

Zwei Wege zur Zufahrt

Notweg und vertragliche Dienstbarkeit im Vergleich

Eine gesicherte Zufahrt lässt sich gerichtlich oder einvernehmlich erreichen. Die Übersicht ordnet die Unterschiede ein.

Gerichtlicher Notweg und vertragliche Wegedienstbarkeit
Kriterium Notweg Vertragliche Dienstbarkeit
Grundlage Gerichtliche Einräumung nach dem Notwegegesetz Vereinbarung mit dem Nachbarn nach den §§ 472 ff ABGB
Voraussetzung Fehlen einer notwendigen Verbindung, Abwägung Einvernehmen der Beteiligten
Verfahren Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht Vertrag und Eintragung im Grundbuch
Gegenleistung Vom Gericht festgesetzte Entschädigung Frei vereinbartes Entgelt

Die einvernehmliche Lösung ist oft schneller und günstiger. Der Notweg bleibt der Weg, wenn keine Einigung gelingt.

Praxistipp: Prüfen Sie die Anbindung eines Grundstücks unbedingt vor dem Kauf und sichern Sie eine Zufahrt am besten grundbücherlich ab. So vermeiden Sie den Streit über den Notweg und den Vorwurf auffallender Sorglosigkeit. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Sie tun sollten

Klären Sie zuerst die tatsächliche Wegsituation: Gibt es überhaupt keine taugliche Verbindung oder geht es nur um eine Verkürzung? Davon hängt ab, ob ein Notweg in Betracht kommt. Beschaffen Sie Grundbuchauszüge und Lagepläne der betroffenen Grundstücke, um die Lage zu belegen.

Suchen Sie nach Möglichkeit die einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn und sichern Sie eine vereinbarte Zufahrt grundbücherlich als Dienstbarkeit. Das ist meist schneller und günstiger als ein gerichtliches Verfahren und vermeidet dauerhafte Konflikte.

Gelingt keine Einigung und fehlt eine notwendige Verbindung, ist der Notweg über das Bezirksgericht der Weg. Eine frühzeitige rechtliche Beratung klärt die Erfolgsaussichten und bereitet den Antrag vor. Einen Überblick zu nachbarrechtlichen Themen finden Sie in unserem Beitrag zu Nachbarrecht und Immissionen.

FAQ

Notweg und Zufahrt zum Baugrundstück.

Bekomme ich einen Notweg, wenn mein bisheriger Weg nur unbequem ist? +

Nein. Der Notweg setzt das Fehlen einer notwendigen Verbindung voraus. Besteht bereits eine zumutbare Verbindung zum öffentlichen Wegenetz, kommt ein Notweg nicht in Betracht, nur weil ein kürzerer oder bequemerer Weg gewünscht ist. Ein Notweg zur bloßen Verkürzung ist ausgeschlossen.

Schließt der Kauf eines Grundstücks ohne Zufahrt den Notweg aus? +

Nicht automatisch. Der Notweg wird versagt, wenn der fehlende Anschluss auf auffallende Sorglosigkeit zurückgeht. Nach der Rechtsprechung schließt allein der Kauf ohne ausreichende Anbindung den Notweg aber nur dann aus, wenn besondere Umstände eine grobe Sorglosigkeit nahelegen. Das ist eine Frage des Einzelfalls.

Wo und wie wird ein Notweg beantragt? +

Der Antrag ist beim Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel das bedürftige Grundstück liegt. Das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren, meist mit einem Augenschein und Sachverständigen. Dem belasteten Eigentümer gebührt eine vom Gericht festgesetzte Entschädigung.

Themen
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