Für ein Grundstück außerhalb der Sicherheitszone gilt ein eigener Prüfweg.
§ 86 LFG betrifft Luftfahrthindernisse innerhalb einer Sicherheitszone. Außerhalb gelten eigene Kriterien nach § 85 Abs. 2 und 3 sowie gegebenenfalls die Bewilligungsregeln des § 91 LFG. Lassen Sie die konkrete Gebäudehöhe und den Standort gesondert beurteilen.[1][2]
Bei einem Baukran gelten für die vorübergehende Anlage eigene praktische Fragen. Der Beitrag zum Baukran als Luftfahrthindernis behandelt diesen Fall.