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Wohnhaus in der Flughafensicherheitszone: Wann das Luftfahrtgesetz eine Bewilligung verlangt

Wann ein Wohnhaus in der Flughafensicherheitszone eine Ausnahmebewilligung nach § 86 LFG benötigt, was § 85 LFG verlangt und warum die Baubewilligung getrennt bleibt.

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3. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer in einer Flughafensicherheitszone ein Wohnhaus plant oder verändert, prüft neben dem jeweiligen Landesbaurecht auch das Luftfahrtgesetz. Nach § 86 LFG braucht ein Gebäude, das als Luftfahrthindernis nach § 85 Abs. 1 gilt, eine Ausnahmebewilligung, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen durchragt.[1][2]

Die Lage in der Nähe eines Flughafens beantwortet die Bewilligungsfrage allein nicht. Entscheidend sind die rechtlich festgelegte Sicherheitszone und die vermessene Höhe des konkreten Gebäudes.

Dieser Beitrag ordnet die Prüfung für ein dauerhaftes Wohnhaus ein. Er zeigt, welche Verordnung und Pläne Sie benötigen, wie die Ausnahmebewilligung neben der Baubewilligung steht und welche Behörde zuständig ist.

Bauvorhaben einordnen

Wohnhaus und Sicherheitszone prüfen

Klären Sie zuerst die Zone und danach das Verhältnis zwischen Gebäude und den dort festgelegten Flächen.

01 Frage 1

Liegt das Grundstück in einer rechtlich festgelegten Sicherheitszone?

Für die Einordnung zählen die Verordnung und der dazugehörige Plan des Flugplatzes.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Für ein Grundstück außerhalb der Sicherheitszone gilt ein eigener Prüfweg.

§ 86 LFG betrifft Luftfahrthindernisse innerhalb einer Sicherheitszone. Außerhalb gelten eigene Kriterien nach § 85 Abs. 2 und 3 sowie gegebenenfalls die Bewilligungsregeln des § 91 LFG. Lassen Sie die konkrete Gebäudehöhe und den Standort gesondert beurteilen.[1][2]

Bei einem Baukran gelten für die vorübergehende Anlage eigene praktische Fragen. Der Beitrag zum Baukran als Luftfahrthindernis behandelt diesen Fall.

02

Die rechtliche Grenze der Sicherheitszone ist noch nicht belegt.

Beschaffen Sie die Sicherheitszonen-Verordnung und den dazugehörigen Plan für den konkreten Flugplatz. Ein allgemeiner Entfernungswert oder eine Übersichtskarte ohne die maßgeblichen Höhenflächen beantwortet die Frage nach § 86 LFG nicht.[2][3]

Markieren Sie Grundstück und geplante Lage des Wohnhauses in den Unterlagen. Damit lässt sich die nächste Prüfung auf den richtigen Standort beziehen.

03

Der Entwurf kann ein Luftfahrthindernis nach § 85 Abs. 1 LFG sein.

Wenn das Wohnhaus die in der Verordnung festgelegten Flächen durchragt, klären Sie die Ausnahmebewilligung nach § 86 LFG mit der zuständigen Behörde. Reichen Sie den Gebäudeentwurf mit Lage- und Höhenangaben ein und warten Sie die erforderliche Entscheidung ab, bevor Sie das Hindernis errichten oder ändern.[1][2]

Die örtliche Baubewilligung bleibt ein eigenes Verfahren. Der Bescheid nach dem Luftfahrtgesetz erledigt die baurechtliche Prüfung nicht.

04

Die geprüfte Gebäudehülle durchragt die festgelegten Flächen nicht.

Wenn die vermessene Gebäudehülle unter den maßgeblichen Flächen bleibt, ist der Hindernistatbestand des § 85 Abs. 1 LFG aus diesem Grund nicht erfüllt. Bewahren Sie die verwendete Verordnung, den Plan und den Höhenvergleich auf.[1]

Die örtliche Baubewilligung und weitere projektspezifische Vorgaben sind davon getrennt zu prüfen. Stellen Sie bei einer Änderung von Höhe oder Lage den Vergleich mit dem neuen Entwurf erneut an.

05

Die entscheidende Gebäudehöhe muss noch mit dem Zonenplan abgeglichen werden.

Bitten Sie die planende Person um einen Lageplan, Gebäudeschnitte und verlässliche Höhenkoten. Der Vergleich muss den Grundstücksstandort, das Gelände und die höchste geplante Gebäudestelle abbilden.

Mit diesen Angaben kann die zuständige Behörde beurteilen, ob der Entwurf eine in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegte Fläche durchragt. Eine ungefähre Höhe ohne Bezug zum Grundstück lässt diese Frage offen.[1][3]

Wie die Sicherheitszone rechtlich festgelegt wird

§ 86 Abs. 2 LFG sieht eine Sicherheitszone jedenfalls für Flughäfen, Militärflugplätze und Flugfelder mit Instrumentenflugbetrieb vor. Bei sonstigen Flugfeldern ist sie festzulegen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht und entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen.[2]

Die Verordnung zum jeweiligen Flugplatz bestimmt die maßgebliche Sicherheitszone. § 85 Abs. 1 LFG verweist für die relevanten Flächen auf die Sicherheitszonen-Verordnung nach § 87. Die Grundstückslage muss daher anhand dieser konkreten Unterlagen geprüft werden.[1]

Ein pauschaler Abstand zum Flughafen zeigt den Grenzverlauf und die Höhenflächen nicht. Austro Control stellt Informationen zu den amtlichen Unterlagen bereit. Pläne und Verordnungen ziviler Flughäfen sind im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer (OENFL) abrufbar. Militärische Sicherheitszonen-Verordnungen und Pläne liegen bei den betroffenen Gemeinden zur Einsicht.[3]

Wann das Wohnhaus als Luftfahrthindernis gilt

§ 85 Abs. 1 LFG nennt Bauten oberhalb der Erdoberfläche als mögliche Luftfahrthindernisse innerhalb einer Sicherheitszone. Ein solches Objekt gilt als innerhalb der Zone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen durchragt.[1]

Für das Bauvorhaben zählt deshalb die vollständige Gebäudehülle am konkreten Standort. Lageplan, Geländehöhe und Gebäudeschnitte müssen gemeinsam zeigen, ob die höchste Stelle des geplanten Hauses eine der festgelegten Flächen durchragt. Eine einzelne Höhenangabe ohne Bezug zum Grundstück beantwortet das nicht.[1]

In den Plan gehören auch jene Gebäudeteile und fest eingebauten Aufbauten, die Teil des Entwurfs sind. Ändert sich die Gebäudehöhe oder die Lage, muss der Vergleich mit dem geänderten Projekt wiederholt werden.

Die Ausnahmebewilligung steht neben der Baubewilligung

Erfüllt das geplante Wohnhaus den Hindernistatbestand nach § 85 Abs. 1 LFG, darf es innerhalb der Sicherheitszone nach § 86 Abs. 1 nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden. Das Gesetz bezeichnet diese Entscheidung als Ausnahmebewilligung.[1][2]

Die Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz beantwortet die luftfahrtrechtliche Frage. Baubewilligungen nach dem jeweiligen Landesrecht und sonstige erforderliche Bewilligungen bleiben davon unberührt. Bauwerber müssen daher beide Verfahrenswege in ihrer Planung berücksichtigen.[2]

Führen Sie das Vorhaben erst aus, wenn die für das konkrete Projekt erforderlichen Entscheidungen vorliegen. Wird ein Teil des Entwurfs geändert, stimmen Sie die Pläne in beiden Verfahren auf dieselbe Projektfassung ab.

Welche Behörde die Ausnahmebewilligung erteilt

§ 86 Abs. 1 LFG verweist auf die nach § 93 zuständige Behörde. Für Sicherheitszonen ziviler Flugplätze nennt die aktuelle Information von Austro Control das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI). Für Sicherheitszonen militärischer Flugplätze ist das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) angeführt.[2][3]

Austro Control weist ausdrücklich darauf hin, dass sie selbst nicht für die Bewilligung von Luftfahrthindernissen zuständig ist. Klären Sie vor der Einreichung, ob es sich um einen zivilen oder militärischen Flugplatz handelt und an welche Stelle die Unterlagen für genau diesen Standort gehen.[3]

Eine Auskunft zum Flugplatz oder eine baurechtliche Vorprüfung ersetzt den Bescheid über die Ausnahmebewilligung nicht. Halten Sie die Zuständigkeit und den Stand des Verfahrens deshalb getrennt von der Baubewilligung fest.

Welche Unterlagen die Prüfung des Hauses erleichtern

Beginnen Sie mit der Verordnung und dem Plan für den betroffenen Flugplatz. Markieren Sie darin die Grundstücksgrenzen und die vorgesehene Position des Hauses. So bleibt klar, welche Fläche der Prüfung zugrunde liegt.

Stellen Sie dazu einen aktuellen Lageplan, vermessene Höhenkoten, Gebäudeschnitte und die geplante höchste Gebäudehöhe zusammen. Dachaufbauten und andere fest eingeplante Teile sollten im Entwurf sichtbar sein. Stimmen Sie die Höhenangaben auf denselben Geländebezug ab.

Diese Unterlagen erleichtern die Vorprüfung durch die zuständige Behörde und die Planung. Sie sind keine abschließende gesetzliche Antragsliste. Fragen Sie die Behörde, welche weiteren Nachweise für Ihr Vorhaben erforderlich sind. Die landesrechtliche Baubewilligung bleibt separat zu klären. Einen Überblick für Salzburg bietet unser Beitrag zur Baubewilligung in Salzburg. Die Informationen zu den amtlichen Sicherheitszonenunterlagen finden Sie bei Austro Control.[3]

Praktischer Schritt: Lassen Sie Verordnung, Sicherheitszonenplan und Gebäudeentwurf gemeinsam prüfen, bevor Sie das Vorhaben umsetzen. Für die Besprechung eines konkreten Projekts können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (180 Euro).

FAQ

FAQ zur Wohnbebauung in der Sicherheitszone

Braucht jedes Haus in der Nähe eines Flughafens eine Ausnahmebewilligung? +

Die Nähe allein belegt keine Bewilligungspflicht. Zuerst muss eine rechtlich festgelegte Sicherheitszone für den Standort bestehen. Danach ist zu prüfen, ob das Gebäude eine der in der Verordnung bezeichneten Flächen durchragt und damit als Luftfahrthindernis nach § 85 Abs. 1 LFG gilt.[1][2]

Reicht eine Baubewilligung für das Haus aus? +

Die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung nach § 86 LFG betreffen unterschiedliche Rechtsfragen. Wenn das Gebäude als Luftfahrthindernis unter die Sicherheitszonenregel fällt, bleibt die luftfahrtrechtliche Bewilligung zusätzlich erforderlich. Das Gesetz lässt sonstige erforderliche Bewilligungen ausdrücklich unberührt.[1][2]

Wo finde ich die Verordnung und den Sicherheitszonenplan? +

Für zivile Flughäfen sind Pläne und Verordnungen im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer (OENFL) abrufbar. Unterlagen zu militärischen Sicherheitszonen liegen bei den betroffenen Gemeinden zur Einsicht. Prüfen Sie, dass Plan und Grundstück eindeutig zusammenpassen.[3]

Entscheidet Austro Control über die Ausnahmebewilligung? +

Austro Control erklärt, für die Bewilligung von Luftfahrthindernissen nicht zuständig zu sein. Innerhalb ziviler Sicherheitszonen nennt die Behörde das BMIMI, innerhalb militärischer Sicherheitszonen das BMLV. Die zuständige Stelle richtet sich nach dem konkreten Flugplatz.[3]

Was gilt, wenn das Grundstück außerhalb der Sicherheitszone liegt? +

Dann greift die besondere Bewilligungsregel des § 86 LFG für Sicherheitszonen nicht aufgrund der Lage. § 85 Abs. 2 und 3 sowie § 91 LFG enthalten einen eigenen Prüfweg für bestimmte Luftfahrthindernisse außerhalb der Zone. Die Einordnung ist deshalb separat vorzunehmen.[1][2]

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