Setzen Sie dem Unternehmer zuerst eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung.
Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs setzt nach § 918 ABGB grundsätzlich voraus, dass Sie dem säumigen Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung setzen. Erst wenn diese Nachfrist erfolglos verstreicht, können Sie wirksam zurücktreten. Die Nachfrist sollten Sie schriftlich und nachweisbar setzen.
Wie lange angemessen ist, hängt vom Umfang der ausstehenden Leistung ab. Eine zu kurze Frist kann den späteren Rücktritt gefährden.