Baurecht
Bauvertrag

Bauvertrag kündigen oder zurücktreten: Rechte und Kostenfolgen für den Bauherrn

Vom Bauvertrag lösen: Rücktritt wegen Verzugs nach § 918 ABGB und Auflösung aus eigener Sphäre nach § 1168 ABGB mit ihren unterschiedlichen Kostenfolgen.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

18. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Bauvorhaben stockt, das Verhältnis zum Unternehmer ist zerrüttet oder die eigene Planung hat sich geändert. In solchen Lagen stellt sich die Frage, ob und wie man sich vom Bauvertrag lösen kann. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, aus welchem Grund die Lösung erfolgen soll.

Das ABGB unterscheidet klar: Liegt ein Verzug des Unternehmers vor, kann der Besteller nach § 918 ABGB zurücktreten, in der Regel nach erfolgloser Nachfrist. Will der Besteller hingegen aus Gründen aussteigen, die in seiner eigenen Sphäre liegen, greift § 1168 ABGB mit einer ganz anderen Kostenfolge.

Dieser Beitrag erklärt die beiden Wege, ihre Voraussetzungen und vor allem ihre Kostenfolgen. Wer den Unterschied kennt, vermeidet eine teure Fehleinschätzung. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet die richtige rechtliche Einordnung darüber, wie viel die Trennung am Ende kostet.

Ihren Weg einordnen

Rücktritt wegen Verzug oder Auflösung aus eigener Sphäre?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Grund der Auflösung und zur Nachfrist. Sie erhalten eine erste Einordnung der Folgen.

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01 Frage 1

Warum möchten Sie sich vom Bauvertrag lösen?

Die Rechtsfolgen hängen stark vom Grund ab. Ein Verzug des Unternehmers führt zu anderen Folgen als eine Auflösung aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Setzen Sie dem Unternehmer zuerst eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung.

Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs setzt nach § 918 ABGB grundsätzlich voraus, dass Sie dem säumigen Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung setzen. Erst wenn diese Nachfrist erfolglos verstreicht, können Sie wirksam zurücktreten. Die Nachfrist sollten Sie schriftlich und nachweisbar setzen.

Wie lange angemessen ist, hängt vom Umfang der ausstehenden Leistung ab. Eine zu kurze Frist kann den späteren Rücktritt gefährden.

02

Nach erfolgloser Nachfrist können Sie wegen Verzugs vom Vertrag zurücktreten.

Ist die angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, können Sie nach § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt erklären Sie gegenüber dem Unternehmer. Für die bis dahin mangelfrei erbrachten Leistungen gebührt ihm in der Regel ein anteiliges Entgelt, für die nicht erbrachten Leistungen nicht.

Ob der Rücktritt der wirtschaftlich beste Weg ist oder ob ein Festhalten am Vertrag mit Schadenersatz günstiger wäre, sollte vorab geprüft werden.

03

Bei einer Auflösung aus Ihrer Sphäre behält der Unternehmer das Entgelt abzüglich des Ersparten.

Lösen Sie den Vertrag aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, gilt § 1168 ABGB. Der Unternehmer behält dann seinen Anspruch auf das Entgelt, muss sich aber anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Sie zahlen also nicht den vollen Werklohn, aber mehr als nur die erbrachte Leistung.

Wie hoch der verbleibende Anspruch ist, hängt von der ersparten Aufwendung im Einzelfall ab. Eine vertragliche Stornoklausel kann zusätzlich gelten.

Rücktritt wegen Verzugs nach § 918 ABGB

Kommt der Unternehmer mit der Bauleistung in Verzug, erfüllt er also nicht zur vereinbarten Zeit, steht dem Besteller der Rücktritt nach § 918 ABGB offen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachholung setzen. Erst wenn diese Nachfrist erfolglos verstreicht, wird der Rücktritt wirksam möglich.

Die Nachfrist erfüllt eine Warnfunktion: Der Unternehmer soll eine letzte Gelegenheit erhalten, doch noch zu erfüllen. Wie lang sie sein muss, richtet sich nach dem Umfang der ausstehenden Leistung. Eine unangemessen kurze Frist setzt zwar dennoch eine Frist in Gang, kann aber den sofortigen Rücktritt verhindern.

Nach wirksamem Rücktritt entfallen die noch nicht erbrachten Leistungen. Für die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Teilleistungen gebührt dem Unternehmer in der Regel ein anteiliges Entgelt. Ein darüber hinausgehender Schaden, etwa Mehrkosten der Ersatzvornahme, kann bei Verschulden zusätzlich als Schadenersatz geltend gemacht werden.

Auflösung aus der Sphäre des Bestellers nach § 1168 ABGB

Will der Besteller das Werk nicht mehr ausführen lassen, ohne dass den Unternehmer ein Verzug oder ein Mangel trifft, greift § 1168 ABGB. Unterbleibt die Ausführung aus Umständen, die auf Seiten des Bestellers liegen, behält der Unternehmer seinen Anspruch auf das Entgelt.

Allerdings muss sich der Unternehmer anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Vom vereinbarten Werklohn werden also die ersparten Aufwendungen abgezogen, etwa nicht angeschafftes Material oder anderweitig genutzte Arbeitszeit.

Im Ergebnis zahlt der Besteller mehr als nur die bereits erbrachte Leistung, aber weniger als den vollen Werklohn. Wie hoch der verbleibende Anspruch ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und oft Gegenstand von Auseinandersetzungen über die Höhe des Ersparten.

Die Wege im Überblick

Wege aus dem Bauvertrag und ihre Folgen

Die Folgen unterscheiden sich danach, aus welchem Grund die Auflösung erfolgt.

Auflösung des Bauvertrags nach Grund und Rechtsfolge im ABGB
Weg Voraussetzung Kostenfolge
Verzug Rücktritt (§ 918 ABGB) Verzug und erfolglose Nachfrist Anteiliges Entgelt für erbrachte Leistung
Sphäre Besteller Auflösung (§ 1168 ABGB) Ausführung unterbleibt aus Gründen des Bestellers Entgelt abzüglich des Ersparten
Mangel Wandlung (§ 932 ABGB) Erheblicher Mangel, Verbesserung gescheitert Rückabwicklung, beim Bauwerk oft erschwert

Die Tabelle ordnet die typischen Wege grob ein. Welcher Weg trägt, hängt vom Einzelfall ab und ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Vorsicht: Eine vorschnelle Lösung vom Vertrag ohne wirksame Nachfrist kann sich gegen Sie wenden. Treten Sie ohne Verzugsgrund zurück, riskieren Sie, dass die Auflösung als solche aus Ihrer Sphäre gewertet wird, mit der Kostenfolge des § 1168 ABGB. Lassen Sie den Grund vor der Erklärung prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) schützt vor teuren Fehlern.

Vertragliche Storno- und Rücktrittsklauseln beachten

Neben den gesetzlichen Regeln enthalten viele Bauverträge eigene Klauseln zu Storno und Rücktritt, häufig unter Bezug auf die ÖNORM B 2110, wenn diese vereinbart ist. Solche Klauseln können die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlung im Auflösungsfall abweichend regeln. Prüfen Sie deshalb zuerst, was in Ihrem Vertrag vereinbart ist.

Eine pauschale Stornogebühr ist nicht in jedem Fall wirksam. Ist sie unangemessen hoch, kann sie der richterlichen Mäßigung unterliegen. Auch hier kommt es auf die konkrete Formulierung und die Umstände des Einzelfalls an.

Wie Sie einen Bauvertrag schon vor der Unterschrift auf solche Klauseln prüfen, lesen Sie im Beitrag zu Bauvertrag prüfen vor der Unterschrift. Geht es um einen Verzug mit vereinbarter Vertragsstrafe, hilft der Beitrag zu Bauverzug und Pönale. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Bauvertrag und Werklohn.

FAQ

Bauvertrag kündigen oder zurücktreten.

Kann ich einfach vom Bauvertrag zurücktreten, wenn der Bau stockt? +

Nicht ohne Weiteres. Der Rücktritt wegen Verzugs setzt nach § 918 ABGB grundsätzlich voraus, dass Sie dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist. Erst dann wird der Rücktritt wirksam möglich. Eine schriftliche, nachweisbare Nachfrist ist deshalb der entscheidende erste Schritt.

Was kostet es, wenn ich den Vertrag aus eigenen Gründen auflöse? +

Lösen Sie den Vertrag aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, behält der Unternehmer nach § 1168 ABGB seinen Entgeltanspruch. Davon abzuziehen ist allerdings, was er sich erspart oder anderweitig erworben hat. Sie zahlen also mehr als nur die erbrachte Leistung, aber nicht zwingend den vollen Werklohn. Eine vertragliche Stornoklausel kann zusätzlich gelten.

Worin unterscheidet sich der Rücktritt von der Wandlung? +

Der Rücktritt nach § 918 ABGB knüpft an den Verzug an, also an die nicht rechtzeitige Leistung. Die Wandlung nach § 932 ABGB ist ein Gewährleistungsbehelf und knüpft an einen Mangel des bereits erbrachten Werks an. Beide führen zur Auflösung, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob es um Verzug oder um Mängel geht.

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