Baurecht
Bauvertrag

Haftrücklass und Deckungsrücklass: Sicherheiten im Bauvertrag richtig nutzen

Haftrücklass und Deckungsrücklass im Bauvertrag: wie sich die Sicherheiten unterscheiden, wann sie greifen und ihr Verhältnis zum Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB.

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20. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer ein Bauvorhaben beauftragt, möchte sich gegen Mängel und gegen eine Insolvenz des Unternehmers absichern. Ein bewährtes Mittel ist das Einbehalten eines Teils des Werklohns. Im Bauvertrag tauchen dafür zwei Begriffe auf, die oft verwechselt werden: der Deckungsrücklass und der Haftrücklass.

Beide Rücklässe sind keine gesetzliche Selbstverständlichkeit. Sie müssen vertraglich vereinbart sein oder sich aus einer vereinbarten ÖNORM ergeben. Davon zu unterscheiden ist das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht, das auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei Mängeln greift.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich Deckungsrücklass und Haftrücklass unterscheiden, wann sie zur Verfügung stehen und wie sie sich zum Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB verhalten. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich die genaue Kenntnis dieser Sicherheiten, weil sie über Ihre Position bei Mängeln entscheiden.

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01 Frage 1

Worauf wollen Sie das Einbehalten eines Teils des Werklohns stützen?

Ein Rücklass muss vertraglich vereinbart sein. Daneben besteht ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht bei mangelhafter oder unfertiger Leistung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Deckungsrücklass sichert Sie während der Bauausführung ab.

Ist ein Deckungsrücklass vereinbart, dürfen Sie von den laufenden Teilzahlungen einen vereinbarten Anteil einbehalten. Er sichert Sie gegen Mängel und Nichtfertigstellung während der Ausführung ab und wird in der Regel mit der Übernahme des Werks abgerechnet. Höhe und Abrechnung richten sich nach Ihrem Vertrag oder der vereinbarten ÖNORM.

Der Unternehmer kann anbieten, den Einbehalt durch eine Bankgarantie abzulösen. Prüfen Sie eine solche Garantie genau auf Umfang, Laufzeit und Abrufbarkeit, bevor Sie den Geldbetrag freigeben.

02

Der Haftrücklass sichert Ihre Gewährleistungsansprüche nach der Übernahme.

Ein Haftrücklass wird nach der Übernahme von der Schlussrechnung einbehalten und sichert Ihre Gewährleistungsansprüche während der Gewährleistungszeit ab. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB drei Jahre. Höhe und Dauer des Haftrücklasses ergeben sich aus dem Vertrag oder der vereinbarten ÖNORM, eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht.

Auch der Haftrücklass kann durch eine Bankgarantie abgelöst werden. Geben Sie den Einbehalt erst frei, wenn die Gewährleistungszeit abgelaufen ist oder eine gleichwertige Sicherheit vorliegt.

03

Bei Mängeln oder unfertiger Leistung greift Ihr Zurückbehaltungsrecht.

Unabhängig von einem vereinbarten Rücklass dürfen Sie die Zahlung des Werklohns zurückhalten, solange das Werk mangelhaft oder nicht fertiggestellt ist. Dieses Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB dient als Druckmittel, um die Verbesserung durchzusetzen. Der zurückbehaltene Betrag muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen.

Behalten Sie nicht pauschal den gesamten Werklohn ein, wenn nur ein kleiner Mangel vorliegt. Eine überzogene Zurückbehaltung kann Sie selbst in Verzug bringen.

Deckungsrücklass und Haftrücklass unterscheiden

Der Deckungsrücklass wird während der Bauausführung von den laufenden Teilzahlungen einbehalten. Er sichert den Besteller gegen Mängel und gegen eine Nichtfertigstellung in der Bauphase ab. Mit der Übernahme des Werks wird der Deckungsrücklass abgerechnet und grundsätzlich freigegeben oder in einen Haftrücklass übergeführt.

Der Haftrücklass setzt nach der Übernahme an. Er wird von der Schlussrechnung einbehalten und sichert die Gewährleistungsansprüche für die Dauer der Gewährleistungszeit ab. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB drei Jahre. So bleibt ein Druckmittel in der Hand des Bestellers, falls nach der Übernahme Mängel auftreten.

Beide Rücklässe sind reine Vertragssicherheiten. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Einräumung eines Rücklasses. Ob und in welcher Höhe ein Rücklass besteht, ergibt sich allein aus dem Vertrag oder aus einer vereinbarten ÖNORM, etwa der ÖNORM B 2110.

Ablöse durch Bankgarantie

Ein einbehaltener Geldbetrag bindet Liquidität des Unternehmers. Deshalb sieht die Praxis häufig vor, dass der Unternehmer den Rücklass durch eine Bankgarantie ablösen kann. Statt eines Einbehalts erhält der Besteller dann eine Garantie der Bank, die im Sicherungsfall abrufbar ist.

Für den Besteller ist eine solche Garantie nur dann gleichwertig, wenn sie den gesamten Sicherungszweck abdeckt. Achten Sie auf den garantierten Betrag, auf die Laufzeit und darauf, dass die Garantie auf erstes Anfordern oder zumindest unkompliziert abrufbar ist. Eine Garantie, die vor Ablauf der Gewährleistungszeit endet, schützt Sie nicht ausreichend.

Lassen Sie eine angebotene Garantie prüfen, bevor Sie den einbehaltenen Geldbetrag freigeben. Eine lückenhafte Garantie kann im Ernstfall wertlos sein, während Sie den Werklohn bereits ausbezahlt haben.

Sicherheiten gegenüberstellen

Deckungsrücklass, Haftrücklass und Zurückbehaltungsrecht

Drei Instrumente zur Absicherung, mit unterschiedlichem Zeitpunkt und unterschiedlicher Grundlage.

Sicherheiten im Bauvertrag nach Zeitpunkt und Grundlage
Instrument Wann es greift Grundlage
Deckungsrücklass Während der Ausführung Einbehalt von laufenden Teilzahlungen Vertrag oder ÖNORM
Haftrücklass Nach der Übernahme Einbehalt von der Schlussrechnung für die Gewährleistungszeit Vertrag oder ÖNORM
Zurückbehaltung Bei Mängeln oder unfertiger Leistung Verhältnismäßiger Einbehalt bis zur Verbesserung Gesetz (§ 1052 ABGB)

Rücklässe brauchen eine Vereinbarung, das Zurückbehaltungsrecht gilt von Gesetzes wegen. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Verhältnis zum Zurückbehaltungsrecht

Unabhängig von einem vereinbarten Rücklass dürfen Sie die Zahlung des Werklohns zurückhalten, solange das Werk mangelhaft oder nicht fertiggestellt ist. Dieses Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus § 1052 ABGB und dient als Druckmittel, um die Verbesserung durchzusetzen. Der Werklohn wird nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig.

Das Zurückbehaltungsrecht ist aber kein Freibrief. Der einbehaltene Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen. Wer bei einem kleinen Mangel den gesamten Werklohn zurückhält, riskiert, selbst in Verzug zu geraten und schadenersatzpflichtig zu werden.

Wie Sie Ihren Werklohn richtig behandeln, lesen Sie im Beitrag zur Werklohnforderung und Zahlungsverweigerung. Welche Rolle die ÖNORM dabei spielt, erklärt der Beitrag zur ÖNORM B 2110. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Bauvertrag und Werklohn.

Praxistipp: Vereinbaren Sie Deckungs- und Haftrücklass schon im Bauvertrag klar nach Höhe, Dauer und Abrechnung. Geben Sie einen Einbehalt erst frei, wenn die Sicherheit nicht mehr nötig ist oder eine gleichwertige Garantie vorliegt. Bei Streit über die Freigabe lohnt eine Prüfung. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt Ihre Position.

FAQ

Haftrücklass und Deckungsrücklass im Bauvertrag.

Steht mir ein Rücklass von Gesetzes wegen zu? +

Nein. Deckungsrücklass und Haftrücklass sind reine Vertragssicherheiten. Sie müssen im Bauvertrag vereinbart sein oder sich aus einer vereinbarten ÖNORM ergeben. Ohne Vereinbarung bleibt Ihnen das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB, das bei Mängeln oder unfertiger Leistung greift.

Kann der Unternehmer den Rücklass durch eine Garantie ersetzen? +

Häufig ja. Viele Verträge sehen vor, dass der Unternehmer den einbehaltenen Betrag durch eine Bankgarantie ablösen kann. Für Sie ist das nur gleichwertig, wenn die Garantie den gesamten Sicherungszweck abdeckt, ausreichend lange läuft und unkompliziert abrufbar ist. Lassen Sie eine angebotene Garantie vor der Freigabe prüfen.

Wie lange darf ich den Haftrücklass behalten? +

Der Haftrücklass sichert die Gewährleistungszeit ab, die bei Bauwerken nach § 933 ABGB drei Jahre beträgt. Die konkrete Dauer des Einbehalts ergibt sich aus Ihrem Vertrag oder der vereinbarten ÖNORM. Geben Sie den Rücklass erst frei, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist oder eine gleichwertige Sicherheit an seine Stelle tritt.

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