Baurecht
Bauvertrag

Nachträge und Mehrkosten am Bau: welche Zusatzforderung Sie zahlen müssen

Nachträge und Mehrkosten am Bau prüfen: wann eine Mehrvergütung zusteht, wie § 1152 ABGB das angemessene Entgelt sichert und was bei eigenmächtiger Leistung gilt.

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19. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Während der Bauarbeiten ändern sich Pläne, treten unvorhergesehene Umstände auf oder es kommen Wünsche hinzu. Der Unternehmer legt Nachtragsangebote vor, rechnet Regieleistungen ab oder verlangt am Ende mehr als ursprünglich vereinbart. Viele Bauherren fragen sich dann, was sie davon wirklich zahlen müssen.

Die rechtliche Antwort hängt davon ab, ob es sich um eine vom Besteller veranlasste Mehrleistung handelt oder um eine eigenmächtige Mehrleistung des Unternehmers. Auch ob ein Preis vereinbart wurde, ist entscheidend. Davon getrennt zu betrachten ist die bloße Überschreitung eines Kostenvoranschlags.

Dieser Beitrag erklärt, wann eine Mehrvergütung zusteht, wie sich Nachträge von der Kostenvoranschlagsüberschreitung unterscheiden und worauf es bei Mehrkostenforderungen ankommt. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich die genaue Einordnung, weil sie über die Höhe der berechtigten Forderung entscheidet.

Ihre Mehrforderung einordnen

Müssen Sie die Mehrkosten bezahlen?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Veranlassung und zur Preisvereinbarung. Sie erhalten eine erste Einordnung der Forderung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei der Mehrforderung des Unternehmers?

Entscheidend ist, ob eine zusätzliche oder geänderte Leistung von Ihnen veranlasst wurde oder ob der Unternehmer eigenmächtig mehr gemacht hat.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Für eine vereinbarte Mehrleistung gilt der vereinbarte Preis.

Haben Sie eine Änderung oder Zusatzleistung bestellt und dafür einen Preis vereinbart, schulden Sie diesen Preis. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung den Umfang der Mehrleistung klar abbildet, damit später kein Streit über das Geschuldete entsteht. Halten Sie die Bestellung und den vereinbarten Preis schriftlich fest.

Prüfen Sie die Schlussrechnung daraufhin, ob nur die tatsächlich bestellte und erbrachte Mehrleistung abgerechnet wird.

02

Ohne Preisvereinbarung schulden Sie für die bestellte Mehrleistung ein angemessenes Entgelt.

Haben Sie eine Mehrleistung bestellt, ohne einen Preis zu vereinbaren, gilt nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Unternehmer kann also nicht jeden beliebigen Betrag verlangen, sondern nur das marktübliche, angemessene Entgelt für die erbrachte Leistung. Die Angemessenheit ist im Streitfall zu belegen.

Lassen Sie eine überhöhte Mehrkostenforderung auf ihre Angemessenheit prüfen, bevor Sie zahlen oder die Zahlung verweigern.

03

Eine eigenmächtige Mehrleistung müssen Sie nicht ohne Weiteres bezahlen.

Hat der Unternehmer ohne Ihren Auftrag mehr ausgeführt, besteht nicht automatisch ein Vergütungsanspruch. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn die Mehrleistung notwendig war und Ihrem überwiegenden Vorteil diente oder Sie sie nachträglich genehmigt haben. Für rein eigenmächtige Leistungen müssen Sie in der Regel nicht zahlen.

Prüfen Sie, ob die Leistung tatsächlich notwendig war oder ob Sie sie hätten ablehnen können. Eine pauschale Mehrkostenforderung ist genau zu hinterfragen.

Geänderte und zusätzliche Leistungen unterscheiden

Im Bauwesen unterscheidet man die geänderte Leistung von der zusätzlichen Leistung. Eine geänderte Leistung liegt vor, wenn eine ursprünglich vereinbarte Leistung in anderer Art ausgeführt wird, etwa ein anderer Bodenbelag als geplant. Eine zusätzliche Leistung ist eine Leistung, die im ursprünglichen Vertrag gar nicht enthalten war, etwa ein zusätzlicher Raum.

Beide Formen begründen für sich noch keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Entscheidend ist, dass die Mehrleistung auf einer Anordnung oder Bestellung des Bestellers beruht oder von diesem zumindest gebilligt wird. Was der Unternehmer von sich aus zusätzlich macht, ohne dass es notwendig oder gewünscht war, geht grundsätzlich zu seinen Lasten.

Davon zu trennen ist die reine Kostenvoranschlagsüberschreitung. Dort bleibt die Leistung dieselbe, nur der ursprünglich geschätzte Preis wird überschritten. Diese Konstellation folgt eigenen Regeln nach § 1170a ABGB und ist nicht mit einer Mehrleistung gleichzusetzen.

Wann eine Mehrvergütung tatsächlich zusteht

Eine Mehrvergütung steht dem Unternehmer zu, wenn Sie eine Änderung oder Zusatzleistung beauftragt haben. Haben Sie dafür einen Preis vereinbart, gilt dieser. Fehlt eine Preisvereinbarung, gilt nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Unternehmer kann dann nur das marktübliche Entgelt verlangen, nicht jeden beliebigen Betrag.

Hat der Unternehmer ohne Auftrag mehr ausgeführt, ist Vorsicht geboten. Ein Vergütungsanspruch besteht in diesem Fall nur ausnahmsweise, etwa wenn die Mehrleistung notwendig war und Ihrem überwiegenden Vorteil diente oder Sie sie nachträglich genehmigt haben. Eine rein eigenmächtige Leistung müssen Sie in der Regel nicht bezahlen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich Mehrleistungen vor der Ausführung schriftlich anbieten und bestätigt die Bestellung erst nach Prüfung. Das vermeidet spätere Auseinandersetzungen über das Ob und das Wie der Mehrvergütung.

Mehrkosten richtig einordnen

Nachtrag, Regieleistung und Kostenvoranschlagsüberschreitung

Drei Konstellationen, die oft verwechselt werden, mit ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage.

Mehrkosten am Bau nach Art und Anspruchsgrundlage
Konstellation Was ist passiert Maßgebliche Grundlage
Nachtrag Geänderte oder zusätzliche Leistung Sie haben eine Mehrleistung beauftragt Vereinbarter Preis oder angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB)
Regie Abrechnung nach Aufwand Leistung nach Stunden und Material vereinbart Nachweis von Aufmaß und tatsächlichem Aufwand
Überschreitung Kostenvoranschlag überschritten Gleiche Leistung, höherer Preis als geschätzt Regeln zur Überschreitung (§ 1170a ABGB)

Die Einordnung entscheidet über Anspruchsgrundlage und Beweislast. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Mehrkostenanzeige und Dokumentation

Ist die ÖNORM B 2110 vereinbart, sieht sie ein eigenes Verfahren für Mehrkostenforderungen vor. Der Unternehmer muss Mehrkosten dem Grunde nach ankündigen und sie der Höhe nach nachvollziehbar darlegen. Versäumt er die rechtzeitige Anzeige, kann das seinen Anspruch beeinträchtigen. Ob die ÖNORM gilt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag.

Unabhängig von der ÖNORM ist die Dokumentation entscheidend. Bei Regieleistungen sind Aufmaß, Stundenaufzeichnungen und Materialnachweise die Grundlage jeder Abrechnung. Lassen Sie sich diese Nachweise vorlegen und gleichen Sie sie mit dem ab, was tatsächlich erbracht wurde.

Wie sich die bloße Überschreitung eines Kostenvoranschlags davon unterscheidet, lesen Sie im Beitrag zu Kostenvoranschlag überschritten. Wenn der Unternehmer auf notwendige Mehrkosten hinweisen musste, hilft der Beitrag zur Warnpflicht des Bauunternehmers. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Bauvertrag und Werklohn.

Praxistipp: Bestätigen Sie Mehrleistungen erst, wenn Ihnen ein nachvollziehbares Nachtragsangebot vorliegt. Eine schriftliche Bestellung mit beziffertem Preis schützt vor überraschenden Schlussrechnungen. Bei einer überhöhten Mehrkostenforderung lohnt die Prüfung vor der Zahlung. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt die Lage rasch.

FAQ

Nachträge und Mehrkosten am Bau.

Muss ich eine Mehrleistung zahlen, die ich nicht beauftragt habe? +

In der Regel nicht. Eine eigenmächtige Mehrleistung des Unternehmers begründet nur ausnahmsweise einen Vergütungsanspruch, etwa wenn sie notwendig war und Ihrem überwiegenden Vorteil diente oder Sie sie nachträglich genehmigt haben. Für eine bloß eigenmächtig erbrachte Leistung müssen Sie grundsätzlich nicht aufkommen.

Was gilt, wenn für die Zusatzleistung kein Preis vereinbart wurde? +

Haben Sie eine Mehrleistung bestellt, ohne einen Preis zu vereinbaren, gilt nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Unternehmer kann dann nur das marktübliche, angemessene Entgelt verlangen. Eine überhöhte Forderung ist auf ihre Angemessenheit zu prüfen, im Streitfall häufig mit Hilfe eines Sachverständigen.

Ist ein Nachtrag dasselbe wie eine Kostenvoranschlagsüberschreitung? +

Nein. Beim Nachtrag geht es um eine geänderte oder zusätzliche Leistung, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgeht. Bei der Kostenvoranschlagsüberschreitung bleibt die Leistung dieselbe, nur der geschätzte Preis wird überschritten. Diese folgt eigenen Regeln nach § 1170a ABGB. Die richtige Einordnung entscheidet über die Anspruchsgrundlage.

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