Baurecht
Bauvertrag

Kostenvoranschlag überschritten: welche Rechte Sie bei überhöhter Rechnung haben

Rechte bei überhöhter Handwerkerrechnung: verbindlicher und unverbindlicher Kostenvoranschlag, Anzeigepflicht und Rücktritt nach § 1170a ABGB und § 5 KSchG.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Baurecht und Unternehmensrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

12. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Sie haben einen Handwerker beauftragt, der Kostenvoranschlag klang vernünftig und dann liegt die Schlussrechnung deutlich darüber. Diese Situation ist häufig und sie wirft eine klare Frage auf: Müssen Sie die höhere Summe tatsächlich zahlen? Die Antwort hängt vor allem davon ab, ob der Kostenvoranschlag verbindlich oder unverbindlich war und ob Sie als Verbraucherin oder Verbraucher abgeschlossen haben.

Das österreichische Recht regelt den Kostenvoranschlag in § 1170a ABGB. Daneben verschiebt § 5 KSchG die Beweis- und Risikolage bei Verbrauchergeschäften zu Ihren Gunsten. Wer diese beiden Regeln kennt, kann eine überhöhte Rechnung sachlich prüfen, statt sie ungeprüft zu begleichen oder pauschal zu verweigern.

Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen verbindlichem und unverbindlichem Voranschlag, zeigt wann eine Überschreitung zu weit geht und welche Schritte bei einer überhöhten Rechnung sinnvoll sind. Aus anwaltlicher Sicht lässt sich in vielen Fällen ein Teil der Mehrforderung berechtigt zurückweisen, wenn man die Rechnung genau gegen den Voranschlag hält.

Ihre Situation einordnen

Verbindlich oder unverbindlich und wie hoch ist die Überschreitung?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Art des Voranschlags und zur Höhe der Rechnung. Sie erhalten eine erste Einordnung Ihrer Rechte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wie wurde der Kostenvoranschlag erstellt und in welcher Rolle haben Sie beauftragt?

Entscheidend ist, ob der Voranschlag ausdrücklich als verbindlich gilt und ob Sie als Verbraucherin oder Verbraucher abgeschlossen haben.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bindet die Firma an den genannten Preis.

Bei einem Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewähr der Richtigkeit kann der Unternehmer nach § 1170a Abs 1 ABGB kein höheres Entgelt verlangen, auch dann nicht, wenn unvorhergesehene Umstände den Aufwand erhöhen. Eine Rechnung über dem Voranschlag müssen Sie insoweit nicht akzeptieren.

Prüfen Sie die Rechnung Position für Position und halten Sie der Firma den verbindlichen Voranschlag entgegen. Bleibt sie bei der Forderung, klärt eine kurze rechtliche Durchsicht Ihre Position.

02

Im Verbrauchergeschäft gilt der Voranschlag im Zweifel als verbindlich.

Schließen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher ab, gilt nach § 5 KSchG ein Kostenvoranschlag als unter Gewähr seiner Richtigkeit erstellt, sofern die Firma nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt hat. Damit kehrt das Konsumentenschutzgesetz die Grundregel des ABGB zu Ihren Gunsten um.

Ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit ist der genannte Preis daher im Zweifel maßgeblich. Eine deutlich höhere Rechnung sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie zahlen.

03

Eine geringfügige Überschreitung ist beim unverbindlichen Voranschlag hinzunehmen.

Der unverbindliche Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung, keine feste Preiszusage. Eine geringfügige Überschreitung müssen Sie grundsätzlich tragen. Das Gesetz nennt keine feste Prozentgrenze, ab der eine Überschreitung beträchtlich wird, das beurteilt sich nach dem Einzelfall.

Prüfen Sie dennoch, ob die Mehrkosten nachvollziehbar und tatsächlich angefallen sind. Bei Zweifeln an einzelnen Positionen lohnt eine genaue Kontrolle der Rechnung.

04

Ohne rechtzeitige Anzeige verliert die Firma den Anspruch auf die Mehrarbeit.

Beim unverbindlichen Voranschlag muss der Unternehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, verliert er nach § 1170a Abs 2 ABGB jeden Anspruch auf die nicht angezeigte Mehrarbeit. Eine erst mit der Schlussrechnung präsentierte Überschreitung ist daher angreifbar.

Weisen Sie die nicht angezeigten Mehrkosten schriftlich zurück und verlangen Sie eine Aufschlüsselung. Eine anwaltliche Durchsicht klärt, welcher Teil der Rechnung tatsächlich geschuldet ist.

05

Bei beträchtlicher Überschreitung mit Anzeige steht Ihnen ein Rücktrittsrecht zu.

Zeigt der Unternehmer beim unverbindlichen Voranschlag eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung rechtzeitig an, können Sie nach § 1170a Abs 2 ABGB unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. So müssen Sie nicht weiterbauen lassen, wenn die Kosten aus dem Ruder laufen.

Reagieren Sie rasch, sobald die Anzeige kommt. Ob ein Rücktritt oder eine Fortsetzung sinnvoller ist, hängt vom Baufortschritt ab und sollte zügig geklärt werden.

Verbindlicher und unverbindlicher Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist die Einschätzung der voraussichtlichen Kosten einer Werkleistung. Rechtlich unterscheidet § 1170a ABGB zwei Formen. Beim Voranschlag unter ausdrücklicher Gewähr seiner Richtigkeit übernimmt die Firma die Verantwortung für die Höhe. Sie kann dann nach § 1170a Abs 1 ABGB kein höheres Entgelt verlangen, selbst wenn unvorhergesehene Umstände den Umfang oder den Aufwand der Arbeit vergrößern.

Beim Voranschlag ohne Gewähr handelt es sich um eine fachmännische Schätzung ohne feste Preiszusage. Hier trägt der Besteller das Risiko einer maßvollen Abweichung. Wird eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich, gelten besondere Pflichten und Rechte, die im nächsten Abschnitt erklärt werden. Ob ein Voranschlag verbindlich oder unverbindlich ist, ergibt sich aus der Vereinbarung und aus den Umständen, im Zweifel ist die Auslegung entscheidend.

Den rechtlichen Rahmen rund um Werklohn und Fälligkeit vertieft unsere Schwerpunktseite zu Bauvertrag und Werklohn. Wer schon vor der Beauftragung Klarheit schaffen will, findet die wichtigsten Prüfpunkte im Beitrag zum Bauvertrag vor der Unterschrift.

Wie weit darf die Überschreitung gehen

Beim unverbindlichen Voranschlag ist nicht jede Abweichung ein Problem. Eine geringfügige Überschreitung müssen Sie grundsätzlich hinnehmen, weil eine Schätzung keine punktgenaue Zusage ist. Entscheidend ist die Schwelle zur beträchtlichen Überschreitung. Das Gesetz nennt dafür keine feste Prozentgrenze, ob eine Überschreitung beträchtlich ist, beurteilt sich nach dem Einzelfall und nach dem Verhältnis von Mehrkosten zur ursprünglichen Schätzung.

Zeichnet sich eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung ab, trifft den Unternehmer eine Anzeigepflicht. Er muss Sie unverzüglich informieren, sobald die Überschreitung erkennbar wird. Unterlässt er diese Anzeige, verliert er nach § 1170a Abs 2 ABGB jeden Anspruch auf die nicht angezeigte Mehrarbeit. Eine erst mit der Schlussrechnung präsentierte Kostensteigerung ist daher angreifbar, weil die rechtzeitige Warnung fehlt.

Zeigt der Unternehmer die beträchtliche Überschreitung dagegen rechtzeitig an, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können die Arbeit fortsetzen lassen oder unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. So sind Sie nicht gezwungen, ein Projekt fortzuführen, dessen Kosten sich deutlich von der ursprünglichen Schätzung entfernen.

Die Formen im Vergleich

Verbindlicher und unverbindlicher Voranschlag im Überblick

Die Form des Voranschlags entscheidet darüber, wer das Kostenrisiko trägt und welche Rechte Sie bei einer Überschreitung haben.

Gegenüberstellung von verbindlichem und unverbindlichem Kostenvoranschlag nach § 1170a ABGB
Punkt Verbindlich, mit Gewähr Unverbindlich, ohne Gewähr
Bindung an den Preis Wer trägt das Kostenrisiko Die Firma, kein höheres Entgelt nach § 1170a Abs 1 ABGB Der Besteller trägt eine maßvolle Abweichung
Geringe Abweichung Folge für die Zahlung Keine Mehrzahlung über den Voranschlag Eine geringfügige Überschreitung ist hinzunehmen
Beträchtliche Überschreitung Rechte des Bestellers Bleibt beim vereinbarten Preis Anzeigepflicht und Rücktrittsrecht nach § 1170a Abs 2 ABGB
Verbrauchergeschäft Vermutung im Zweifel Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart Gilt nach § 5 KSchG im Zweifel als verbindlich

Das Gesetz nennt keine feste Prozentgrenze für eine beträchtliche Überschreitung. Maßgeblich ist die Beurteilung im Einzelfall.

Sonderfall Verbraucher: Schließen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher ab, gilt ein Kostenvoranschlag nach § 5 KSchG als unter Gewähr seiner Richtigkeit erstellt, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde. Ohne klaren Hinweis auf die Unverbindlichkeit ist der genannte Preis daher im Zweifel maßgeblich. Bei einer deutlich höheren Rechnung kann ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) rasch klären, welcher Teil der Forderung berechtigt ist.

Was tun bei einer überhöhten Rechnung

Zahlen Sie eine deutlich überhöhte Rechnung nicht vorschnell. Mit der vorbehaltlosen Zahlung verlieren Sie ein wichtiges Druckmittel. Prüfen Sie zunächst, ob der Voranschlag verbindlich war oder ob die Verbrauchervermutung des § 5 KSchG greift. War er es, müssen Sie über den genannten Preis hinaus grundsätzlich nichts zahlen.

War der Voranschlag unverbindlich, vergleichen Sie die Schlussrechnung Position für Position mit dem Voranschlag. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Mehrkosten und prüfen Sie, ob die Firma eine beträchtliche Überschreitung rechtzeitig angezeigt hat. Fehlt die Anzeige, ist die nicht angezeigte Mehrarbeit nach § 1170a Abs 2 ABGB nicht geschuldet.

Weisen Sie unberechtigte Teile der Forderung schriftlich und begründet zurück und setzen Sie eine angemessene Frist zur Korrektur. Den unstrittigen Teil können Sie zahlen, den strittigen Teil zurückbehalten. Bleibt die Firma bei einer überhöhten Forderung, ist eine rechtliche Durchsicht der Rechnung sinnvoll. Wie weit ein Zurückbehaltungsrecht reicht, behandeln wir im Beitrag zur Werklohnforderung und Zahlungsverweigerung. Eine vertiefte Orientierung zu Fälligkeit, Einwendungen und Prüffrist bietet unser Beitrag zur Prüfung der Schlussrechnung.

Mehrkosten durch Zusatzaufträge sauber abgrenzen

Nicht jede Überschreitung ist eine echte Kostenüberschreitung. Häufig beruht ein höherer Endbetrag auf Zusatzaufträgen oder geänderten Wünschen, die erst während der Arbeit dazugekommen sind. Solche Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten und fallen nicht unter den Schutz des § 1170a ABGB, der nur die Kosten der ursprünglich vereinbarten Leistung betrifft.

Achten Sie deshalb darauf, ob die Mehrkosten den vereinbarten Leistungsumfang betreffen oder ob sie auf einer Erweiterung beruhen. Eine klare Trennung verhindert Streit. Wer Zusatzaufträge schriftlich festhält und sich den Preis vorab nennen lässt, behält den Überblick und vermeidet böse Überraschungen bei der Schlussrechnung.

Bei Bauleistungen kommt es zusätzlich darauf an, ob die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde, denn sie enthält ein eigenes Verfahren für Leistungsänderungen und Mehrkostenforderungen. Was diese Vertragsnorm bedeutet, erläutern wir im Beitrag zur ÖNORM B 2110.

FAQ

Kostenvoranschlag überschritten.

Muss ich eine Rechnung über dem Kostenvoranschlag zahlen? +

Das hängt von der Form des Voranschlags ab. War er verbindlich, also unter Gewähr seiner Richtigkeit, kann die Firma nach § 1170a Abs 1 ABGB kein höheres Entgelt verlangen. War er unverbindlich, müssen Sie eine geringfügige Überschreitung tragen, eine beträchtliche dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 1170a Abs 2 ABGB. Als Verbraucher gilt der Voranschlag nach § 5 KSchG im Zweifel als verbindlich.

Ab welcher Höhe ist eine Überschreitung beträchtlich? +

Das Gesetz nennt keine feste Prozentgrenze. Ob eine Überschreitung beträchtlich ist, beurteilt sich nach dem Einzelfall und nach dem Verhältnis der Mehrkosten zur ursprünglichen Schätzung. Eine kleine Abweichung ist hinzunehmen, eine deutliche Steigerung kann die Schwelle erreichen. Im Zweifel sollte die konkrete Rechnung geprüft werden.

Was gilt, wenn die Firma die Mehrkosten nicht angekündigt hat? +

Beim unverbindlichen Voranschlag muss der Unternehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er das, verliert er nach § 1170a Abs 2 ABGB jeden Anspruch auf die nicht angezeigte Mehrarbeit. Eine erst mit der Schlussrechnung präsentierte Überschreitung ist daher in diesem Umfang nicht geschuldet.

Themen
KostenvoranschlagWerklohnABGBKSchGVerbraucherschutz

Baumängel, Werklohnstreit, drohender Bauprozess?

Im Baurecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg