Beim unverbindlichen Voranschlag ist nicht jede Abweichung ein Problem. Eine geringfügige Überschreitung müssen Sie grundsätzlich hinnehmen, weil eine Schätzung keine punktgenaue Zusage ist. Entscheidend ist die Schwelle zur beträchtlichen Überschreitung. Das Gesetz nennt dafür keine feste Prozentgrenze, ob eine Überschreitung beträchtlich ist, beurteilt sich nach dem Einzelfall und nach dem Verhältnis von Mehrkosten zur ursprünglichen Schätzung.
Zeichnet sich eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung ab, trifft den Unternehmer eine Anzeigepflicht. Er muss Sie unverzüglich informieren, sobald die Überschreitung erkennbar wird. Unterlässt er diese Anzeige, verliert er nach § 1170a Abs 2 ABGB jeden Anspruch auf die nicht angezeigte Mehrarbeit. Eine erst mit der Schlussrechnung präsentierte Kostensteigerung ist daher angreifbar, weil die rechtzeitige Warnung fehlt.
Zeigt der Unternehmer die beträchtliche Überschreitung dagegen rechtzeitig an, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können die Arbeit fortsetzen lassen oder unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. So sind Sie nicht gezwungen, ein Projekt fortzuführen, dessen Kosten sich deutlich von der ursprünglichen Schätzung entfernen.