Ausgangspunkt ist der Bauvertrag. Wurde ein Fixpreis oder eine Pauschale vereinbart, trägt der Unternehmer grundsätzlich das Risiko seiner Kalkulation, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Eine Preisgleitung braucht daher eine klare vertragliche Grundlage.
Im allgemeinen Werkvertragsrecht des ABGB geht es nicht um automatische Indexierung, sondern um das vereinbarte Entgelt und um die Frage, ob zusätzliche Leistungen oder geänderte Umstände eine Mehrvergütung tragen. Bei Verbrauchern müssen Preisänderungsklauseln transparent und sachlich nachvollziehbar sein.
Die ÖNORM B 2110 kann als Vertragsstandard eine Rolle spielen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Sie ist aber kein Gesetz. Ob ihre Mechanismen gelten, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag und aus der Einbeziehung der Norm.