Bei einer beauftragten Weitererbringung von Bauleistungen kann die Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger übergehen.
Prüfen Sie zuerst, ob die konkrete Leistung eine Bauleistung ist und ob Ihr Unternehmen seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde. Trifft beides zu, schuldet nach § 19 Abs 1a UStG grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Er muss auf seine Beauftragung hinweisen.
Ordnen Sie Auftrag, Leistungsbeschreibung, Rechnung und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld einander zu. Eine private Nutzung oder die bloße Eigenschaft als Unternehmer ersetzt die gesetzlich verlangte Beauftragung nicht.