§ 4 Abs. 1 Z 3 BTVG verlangt Angaben zum Preis, zu Beträgen für Sonder- oder Zusatzleistungen und Informationen über damit verbundene Abgaben, Steuern und Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung. Nach Z 7 muss der Vertrag auch die Art der Sicherung erkennen lassen. Diese Angaben helfen, vereinbarte Leistungen, Kostenpositionen und Sicherungsnachweis miteinander zu vergleichen.
Legen Sie daher Bauträgervertrag, Kostenaufstellung, Rechnung oder Honorarnote und die Unterlagen zur Sicherung nebeneinander. Prüfen Sie, ob Empfänger, Leistung, Betrag und vertragliche Grundlage zusammenpassen. Das Gesetz verlangt Informationen über die verbundenen Kosten; aus einer Erwähnung im Vertrag folgt noch nicht, dass jede verrechnete Position in der verlangten Höhe geschuldet ist. Die Rolle eines Treuhänders bei der Sicherungsabwicklung ist davon getrennt zu prüfen.